Von der Erfindung zum Patent
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Innovative Forschung bringt innovative Ergebnisse hervor. Um diese Ergebnisse erfolgreich nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, diese rechtzeitig zu schützen und die Möglichkeit der Patentierung zu prüfen. Daher gilt hier der Grundsatz „Erst anmelden und dann veröffentlichen!“. Hierbei bietet die Universität Konstanz Ihnen Unterstützung, basierend auf Leitlinien zum Umgang mit Geistigem Eigentum (IP), an.
Erfindungen und Patente
Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden. Hier finden Sie Informationen zum weiteren Ablauf und das Formular für die Erfindungsmeldung.
Verfahren an der Universität Konstanz
Hochschulerfinder sind verpflichtet, ihre Erfindungen unverzüglich schriftlich ihrem Arbeitgeber zu melden (hier: Flussdiagramm zum Verfahrensablauf).
Hierzu steht Ihnen folgendes Formular als Download zur Verfügung:
Erfindungsmeldungsformular - Deutsch
Erfindungsmeldungsformular - Englisch
Die Universität Konstanz hat mit der TLB GmbH eine Vereinbarung über die Bearbeitung von Schutzrechten getroffen.
Die Erfindungsmeldung wird von der Universität Konstanz an die TLB GmbH weitergeleitet. Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung wird der Erfinder darüber informiert, ob und in welchem Umfang die Universität die Erfindung in Anspruch nimmt.
Die Universität Konstanz hat mit der TLB GmbH eine Vereinbarung über die Bearbeitung von Schutzrechten getroffen.
Die TLB GmbH berät und unterstützt die Mitglieder der Universität Konstanz in Fragen des Schutzes und der Verwertung von Geistigem Eigentum (Erfindungen, Software, Marken, Designs usw.) und vergibt Lizenzen an innovativen Technologien.
Neben einer kostenlosen und vertraulichen Erstberatung für alle Mitglieder der Universität Konstanz (Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, sonstige Angestellte, Studenten) führt die TLB GmbH auch Patentrecherchen durch, berät und fördert Existenzgründungen aus den baden-württembergischen Hochschulen und berät bei der kommerziellen Verwertung von Erfindungen.
Fallen Erfindungserlöse an, so stehen diese zu 30% den Erfindern zu. Die Universität verzichtet auf ihren vollen Anteil und stellt diesen nach Abzug der Verwertungskosten (z.B. Patentanwalt etc.) zur Hälfte der Arbeitsgruppe wieder als Reinvestition zur Verfügung.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Erfindungen an Hochschulen
Meldepflicht von Diensterfindungen, § 5 Arbeitnehmererfindergesetz
Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden. Die Meldung von Diensterfindungen hat unverzüglich nach dem Entstehen der Erfindung und in schriftlicher Form zu erfolgen (dazu Formular-Download oben "Erfindungsmeldung").
Wer ist meldepflichtig?
An einer Hochschule beschäftigt ist jede Person, die in einem Anstellungsverhältnis zur Hochschule steht. Hierzu zählen die Hochschullehrer, das wissenschaftliche Personal und alle anderen Beschäftigten.
Studenten, die keinen Anstellungsvertrag mit der Hochschule haben, sind freie Erfinder.
Was ist eine Diensterfindung?
Diensterfindung ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruht. Auch Erfindungen die innerhalb einer Nebentätigkeit oder eines Drittmittelprojektes entstanden sind, sind Diensterfindungen.
Erfindungen in Nebentätigkeit
Meldepflichtige Diensterfindungen können auch Erfindungen sein, die innerhalb einer Nebentätigkeit gemacht werden, sofern diese auf den "Erfahrungen des Hauptamtes" beruhen (Erfahrungserfindungen = Diensterfindungen).
Sonderregelung für Publikationen, § 42 Nr. 1 Arbeitnehmererfindergesetz
Jede Publikation, die eine patentfähige Erfindung enthalten kann, ist der Universität rechtzeitig, in der Regel 2 Monate vor Veröffentlichung, anzuzeigen. Dies gibt der Hochschule die Möglichkeit, bei wirtschaftlich interessanten Forschungsergebnissen eine vorsorgliche Patentanmeldung vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Informationsfrist kann die geplante Publikation erscheinen. Das Gesetz gibt der Hochschule weder das Recht, die wissenschaftliche Veröffentlichung zu untersagen, noch auf ihren Inhalt Einfluss zu nehmen.
Negative Publikationsfreiheit als Ausnahme, § 42 Nr. 2 Arbeitnehmererfindergesetz
Jeder Hochschulwissenschaftler hat das Recht seine Forschungsergebnisse auf Dauer geheim zu halten und eine Veröffentlichung der Ergebnisse seiner Forschungsarbeiten abzulehnen (negative Publikationsfreiheit). Der Erfinder trifft die Entscheidung in eigener Verantwortung. Der Dienstherr hat keinen Anspruch auf Darlegung seiner Beweggründe. Eine Anzeige oder sonstige Erklärung des Erfinders ist nicht erforderlich. Will der Wissenschaftler seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, muss eine Erfindungsmeldung wie oben beschrieben erfolgen bzw. die Hochschule von der bevorstehenden Publikation unterrichtet werden. Damit wird der Hochschulwissenschaftler gehindert, unter Berufung auf die Publikationsfreiheit eine Patentanmeldung der Hochschule zu verhindern, dann aber selbst Verwertung zu betreiben.
Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Hochschule, § 6 Arbeitnehmererfindergesetz
Eine Diensterfindung kann von der Hochschule in Anspruch genommen oder freigegeben werden. Im Falle einer Inanspruchnahme muss die Hochschule die Erfindung im eigenen Namen durch Schutzrechte sichern und auf Rechnung der Hochschule verwerten. Die Erklärung einer Freigabe der Erfindung durch den Dienstherrn ist spätestens 4 Monate nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung abzugeben, sofern die Hochschule an der Verwertung der Erfindung kein Interesse hat.
Erfindervergütung, § 42 Nr. 4 Arbeitnehmererfindergesetz
Der Erfinder hat Anspruch auf eine Erfindervergütung in Höhe von 30 % der erzielten Verwertungseinnahmen, z.B. aus Lizenzvergabe oder Patentverkauf. Bei der Berechnung der Erfindervergütung wird der Hochschulerfinder deutlich besser gestellt als andere Diensterfinder anderer Arbeitgeber. Die vom Dienstherrn in die Patentierung und Vermarktung investierten Mittel werden nicht vom Erlös abgezogen. Mehrere Erfinder teilen sich die Erfindervergütung.
Nichtausschließliches Recht zur Nutzung von Forschungsergebnissen im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit, § 42 Nr. 3 Arbeitnehmererfindergesetz
Auch nach Inanspruchnahme der Erfindung durch die Hochschule behält der Hochschulerfinder ein nichtausschließliches Recht zur Nutzung seiner Forschungsergebnissen im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. Weder ein von der Hochschule erlangtes Patent noch dessen Verkauf oder Lizensierung können dieses gesetzlich verliehene Nutzungsrecht ausschließen oder einschränken.
Informationen, Links und Ansprechpartner
Den vollständigen Abdruck des Arbeitnehmererfindergesetzes finden Sie hier.
Informationen rund um Patente finden Sie auch beim Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen (TLB) .
IP-Policy
Hier finden Sie die Leitlinie zum Umgang mit Geistigem Eigentum (IP) an der Universität Konstanz.
Steinbeiszentren
Steinbeis zählt zu einem der weltweit erfolgreichsten Dienstleister im Wissens- und Technologietransfer. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung eines Steinbeiszentrums an der Universität Konstanz.
Steinbeiszentren
Die Steinbeis-Mitarbeiter sind sowohl im Bereich des Wissens wie auch der Anwendung zuhause und können wertvolle Brücken zwischen beiden Bereichen schlagen. Im Laufe von über 30 Jahren hat sich Steinbeis zu einem weltweiten netzwerk mit über 1.000 Transferunternehmen entwickelt.
Zur Einrichtung eines Steinbeiszentrums an der Universität Konstanz benötigen wir aus hochschulrechtlichen Gründen einen kurzen Antrag von Ihnen.
Der Antrag (Muster Antrag, Eilantrag) sollte wie folgt aufgebaut sein:
Betreff: "Zustimmung der Universität Konstanz zur Einrichtung eines "Steinbeistransferzentrums [Name] an der Universität Konstanz"
Bitte nehmen Sie in Ihrem Antrag insbesondere folgende Aspekte auf:
- Name des Zentrums,
- kurzer Inhalt des Zentrums und Vorteile / Nutzen des Zentrums für die Universität im Hinblick auf Forschung, Lehre, Technologietransfer,
- Information/Bestätigung, dass Nebentätigkeitsanträge gestellt sind,
- Information, ob bzw. welche Ressourcen benötigt werden - hier ist insb. wichtig, dass mit der Einrichtung des Zentrums keine zusätzlichen Raumanforderungen verbunden sein dürfen,
- Bestätigung, dass dienstliche Belange der Universität durch das Zentrum nicht beeinträchtigt werden,
- Bestätigung des Fachbereiches, dass keine Einwände gegen die Einrichtung des Steinbeistransferzentrums bestehen.
Nach Erhalt des Antrags und der oben beschriebenen schriftlichen Informationen und Bestätigungen wird Herrn Höper in der nächstmöglichen Rektoratssitzung diesen Antrag zur Entscheidung vorlegen.
Ansprechpartner zur Vorbereitung der Rektoratssitzungen ist Herr Mertel (Tel. 4858). Diese vergibt die Tagesordnungspunkte (TOPs) und Vorlagen-Nr. für die jeweiligen Sitzungen.
Eine Liste mit den aktuellen Sitzungsterminen des Rektorats finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die notwendigen Unterlagen zur in der Liste der Sitzungstermine angegebenen Frist beim Rektorat eingereicht werden müssen (ca. 10-14 Tage vor der Sitzung).
Zur Abrechnung der Ressourcen finden Sie hier die entsprechende Konstentabelle nebst Abrechnungsformular.