Verpflichtendes Zweitveröffentlichungs- recht
Bundesverfassungsgericht soll Verfassungskonformität der angewendeten Norm klären
Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht Klärungsbedarf bei der Frage, ob die der Satzung der Universität Konstanz zugrundeliegende Rechtsnorm des Landeshochschulgesetzes dem Grundgesetz entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2017 beschlossen, das Verfahren über den Normenkontrollantrag gegen die „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ der Universität Konstanz auszusetzen. Der für das Verfahren zuständige 9. Senat ist der Auffassung, dass es sich bei der Rechtsnorm des Paragrafen 44 Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) um eine Regelung des „Urheberrechts“ handele und damit der Bund für eine diesbezügliche gesetzliche Regelung zuständig gewesen wäre. Da die Rechtswirksamkeit der Satzung der Universität Konstanz, die auf der Grundlage dieser Rechtsnorm erlassen wurde, von der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung abhängt, war das Verfahren auszusetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
„Dass sich das Bundesverfassungsgericht nun der grundsätzlichen Frage annimmt, ob hier das Urheberrecht betroffen und damit ob der Bund oder das Land zuständig ist, begrüßen wir voll und ganz. Damit wird juristische Klarheit geschaffen. Auf dieser Basis können wir weiter an der Lösung solch zukunftsweisender Aufgaben wie der des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Publikationen arbeiten“, kommentiert Rektor Prof. Dr. Ulrich Rüdiger die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofes stellt in der Begründung seiner Entscheidung dar, dass die Gültigkeit der Satzung der Universität Konstanz davon abhänge, ob die ihr zugrundeliegende landeshochschulrechtliche Norm des Paragrafen 44 Absatz 6 des LHG ihrerseits verfassungskonform sei. Die Argumentation des Gerichts bezieht sich nicht auf einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, sondern auf die Zuständigkeit des Landes. Der Senat ist der Auffassung, dass der Bund für diese Regelung zuständig gewesen wäre, weil es sich um eine Regelung des „Urheberrechts“ handele, für die der Bund nach Artikel 73 Absatz 1 Nr. 9 Grundgesetz die ausschließliche Regelungskompetenz hat. Es gebe zwar Bezüge auf das Dienst- und Hochschulrecht, für das das Land zuständig ist, der Schwerpunkt liege jedoch auf dem Urheberrecht.
Das Bundesverfassungsgericht wird nun in einem Zwischenverfahren prüfen, ob Paragraf 44 Absatz 6 des LHG, der die Hochschulen dazu auffordert, ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Wahrnehmung ihres Rechts auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung zu verpflichten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Geklagt hatten 17 Hochschullehrende der Universität Konstanz. Damit wird das Normenkontrollverfahren über die Rechtmäßigkeit der Satzung vom 10. Dezember 2015 ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden haben wird. Die Satzung verpflichtet die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Konstanz, ihr sogenanntes „Recht auf Zweitveröffentlichung“ wahrzunehmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
- Presseinformation "Entscheidung zum verpflichtenden Zweitveröffentlichungsrecht noch nicht bekannt" (26.09.2017)
- Presseinformation "Open Access-Satzung auf juristischem Prüfstand" (21.11.2016)
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