Entscheidung zum verpflichtenden Zweitveröffentlichungsrecht noch nicht bekannt
Verwaltungsgerichtshof Mannheim wird die Entscheidung zum Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Universität Konstanz schriftlich zustellen. Vorlage an das BVerfG wird erwartet.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat am heutigen 26. September 2017 über den Normenkontrollantrag gegen die „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ der Universität Konstanz verhandelt. Das Gericht hat seine Entscheidung allerdings noch nicht bekanntgegeben.
Geklagt hatten 17 Hochschullehrende der Universität Konstanz. Die Entscheidung über die Satzung vom 10. Dezember 2015, die die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Konstanz verpflichtet, ihr sogenanntes „Recht auf Zweitveröffentlichung“ wahrzunehmen, wird schriftlich zugestellt werden. Aus den Ausführungen des Gerichtes zeichnet sich eine Vorlage an das BVerfG in Karlsruhe ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel geäußert, dass §44 Abs. 6 LHG, auf den sich die Satzung stützt, von der Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg gedeckt ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Ausgestaltung der Satzung keine Bedenken erkennen lassen.
Die Universität Konstanz wird die Öffentlichkeit über den Fortgang des Verfahrens weiterhin informieren.
Hintergrund der Konstanzer „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ ist das Landeshochschulgesetz Baden-Württembergs, das in Paragraf 44 Absatz 6 die Hochschulen dazu auffordert, ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Zweitveröffentlichung zu verpflichten. Die Universität Konstanz setzte mit ihrer „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ als erste Hochschule das Landesgesetz um.
Das Recht auf Zweitveröffentlichung (Paragraf 38 Absatz 4 Urheberrechtsgesetz) trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Es sichert wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren eine Zweitveröffentlichung ihrer Publikationen aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften zu, selbst wenn sich Verlage ausschließliche Nutzungsrechte vertraglich vorbehalten haben. Betroffen sind ausschließlich wissenschaftliche Veröffentlichungen, die mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert sind und in Periodika erschienen sind. Monographien fallen nicht unter diese Regelung.