Nachteilsausgleich für Studien- und Prüfungsleistungen

Studienregelungen, die für alle Studierenden gleich und maßgeblich sind, können für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu Nachteilen und Studienerschwernissen führen. Diesen krankheitsbedingten Erschwernissen sollen Nachteilsausgleiche entgegen wirken, die als zentrales Instrument der Chancengleichheit dazu dienen, dass vorhandene Barrieren überwunden werden können.

Ein Nachteilsausglich bedeutet keineswegs eine Bevorzugung und nimmt keinen Einfluss auf die Qualität der zu erbringenden Leistungen. Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen haben ein Recht darauf, Nachteilausgleiche im Sinne einer inklusiven Teilnahme in Anspruch zu nehmen. Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich unterliegt stets einer Einzelfallprüfung und wird vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs entschieden.

FAQ

Was ist ein Nachteilsausgleich (NTA)?

„Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument, um chancengleiche Teilhabe im Studium herzustellen und Diskriminierung zu vermeiden.“ (Handbuch Studium und Behinderung, S.92). Sie dienen dazu, individuelle und situationsbezogene beeinträchtigungsbezogene Benachteiligungen zu kompensieren. Ihre Inanspruchnahme darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.

Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigung im Studium auswirkt und welche Benachteiligungen sich gegenüber den Mitstudierenden ergeben. Modifikationen müssen gleichwertige Leistungsnachweise ermöglichen und mit den inhaltlichen Anforderungen der PO in Einklang stehen. Die durch die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung nachzuweisenden Kompetenzen müssen auch unter Anwendung des NTA nachweisbar sein. Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Form des NTA. Auch eine bessere Bewertung von Leistungen im Rahmen eines NTA ist ausgeschlossen.

Die Rechtsprechung räumt dem Prüfungsausschuss hinsichtlich der Entscheidung, ob ein NTA durchzuführen ist,  sowie bezüglich Art und Umfang des Nachteilsausgleichs einen Ermessensspielraum ein. Dies ist auch zweckmäßig, damit die kompensierenden Maßnahmen individuell und situationsbetroffen je nach Einzelfall und konkretem Fach und/oder jeweiliger Prüfung getroffen werden können. Es besteht daher kein Anspruch auf eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme. Der NTA-Antrag unterliegt einer Einzelfallprüfung.

Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen? Was zählt als chronische Erkrankung und Behinderung?

Alle Studierende, deren Studium aufgrund einer oder mehrfacher Behinderungen oder einer chronischen Erkrankung erschwert wird. Die rechtlich bindende Definition von Behinderung und chronischer Erkrankung ist:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist.” (§2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX)

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (Art. 1 UN-Behindertenrechtskonvention).

Diese Definition umfasst auch chronische, d.h. länger andauernde Erkrankungen, wie auch Erkrankungen mit einem episodischen Verlauf (z.B. psychische Erkrankungen, Epilepsie, Herz-Kreislauferkrankungen). Sie umfasst sichtbare, wie nicht sichtbare Beeinträchtigungen und so genannte Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie.

Welche Optionen habe ich, wenn ich weniger als sechs Monate krank bin?

Wenn Sie vorübergehend erkrankt sind und die Prüfungsfähigkeit für Sie nur kurzfristig einschränkt, müssen Sie über ein ärztliches Attest nachweisen, dass Sie aufgrund einer akuten Erkrankung/eines Schubs o.ä. zum konkreten Zeitpunkt nicht prüfungsfähig sind. Wenn sich die akute Erkrankung über einen NTA ausgleichen lässt, der einen gleichwertigen Leistungsnachweis ermöglicht (s.o.), kann ggf. zwischen einem Antrag auf NTA und Teilnahme an der betr. Prüfung oder einem Antrag auf Prüfungsrücktritt gewählt werden.

Was kann ein Nachteilsausgleich sein?

Nachteilsausgleiche können beim Studienzugang, während des Studiums und bei Prüfungsleistungen Erschwernisse abbauen. Sie können dauerhaft oder einmalig gewährt werden. Sie sollten immer im Einzelfall geprüft und mit dem individuellen Bedarf der bzw.  des Studierenden abgeglichen werden.

Ein Nachteilsausgleich kann sowohl für Prüfungs- als auch für Studienleistungen beantragt werden.

Beispiele für einen Nachteilsausgleich, die Prüfungsleistungen betreffend:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Prüfungen, Hausarbeiten oder Abschlussarbeiten
  • Erholungspausen bei Prüfungen
  • eigener Bearbeitungsraum bei Prüfungen
  • Aufteilung von Prüfungsleistungen in Teilleistungen
  • Personelle oder technische Unterstützung bei Prüfungen (z. B. Gebärdensprachendolmetscher_innen)
  • Ersatz einer Prüfungsform durch eine andere (z. B. mündlich statt schriftlich, Einzel statt Gruppenprüfung, Hausarbeit statt Referat)

Beispiele für einen Nachteilsausgleich, die Studienleistungen betreffend:

  • Bereitstellung von Ton und Videomitschnitte der Lehrveranstaltung
  • Nutzung von besonderen Hilfsmitteln im Unterricht
  • Assistenz im Unterricht
  • Ersatz obligatorischer Präsenzzeiten (z. B. bei chronischen Erkrankungen)
  • Vorlesungsskripte und Handouts zur Vor- und Nachbereitung
  • Modifikation von Praktika

Wo liegen die Grenzen des NTA?

Die Universität ist aufgrund der o.g. gesetzlichen Regelungen verpflichtet, für einen Nachteilsausgleich zu sorgen. Dieser kann allerdings nicht grenzenlos gewährt werden. Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs dürfen

  • nur gesundheitsbedingte Nachteile ausgleichen, wenn der Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwert ist. Dies wird individuell geprüft.

Es gilt:

  • Keine Überkompensation, der Chancengleichheitsgrundsatz muss für alle eingehalten werden
  • die Beeinträchtigung muss ausgleichsfähig sein im Hinblick auf den mit der konkreten Prüfung verfolgten Zweck, bestimmte Kompetenzen abzuprüfen zu können
  • vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dürfen nicht die in der konkreten Prüfung aktuell geprüften Kompetenzen betreffen
  • Bewertet werden keine allgemeinen Krankheitsbilder sondern die individuelle Erschwernis im Rahmen der Krankheit.
  • Bei der Beurteilung des Ständigen Prüfungsausschusses, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden hat.
  • Diese Verantwortung kann nicht auf externe Personen, wie beispielsweise Mediziner*innen, ausgelagert werden; sie können im Prüfungsverfahren lediglich als Gutachter*innen fungieren und Ausgleichsmaßnahmen unverbindlich vorschlagen.
  • Die Umgehung des Prüfungsausschusses bei alleiniger Entscheidung der Ärztin oder des Arztes bezüglich der Umsetzung des Nachteilsausgleichs ist daher rechtlich nicht zulässig.
  • Studierende haben im Prüfungsverfahren eine Mitwirkungspflicht, die dazu führt, dass Nachweise hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit von den Studierenden vorgelegt werden müssen.

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

Hierzu müssen Sie einen formlosen Antrag stellen plus ein ärztliches Attest beifügen oder nachreichen. Gegebenenfalls müssen Sie einen diagnostischen Test beifügen (z. B. bei Lese und Rechtschreibschwäche).

Der formlose Antrag und Attest müssen enthalten:

  • wichtige Angaben zu Symptomen, die das Studium beeinträchtigen
  • die daraus resultierenden, konkreten Erschwernisse für Ihr Studium und
  • Lösungsvorschläge für einen individuellen Nachteilsausgleich (am besten so konkret wie möglich und als Bestandteil des ärztlichen Attests).

Eine Diagnose muss in beiden Schreiben nicht genannt werden. Inhalt des Attests muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sein, sowie die sich daraus ergebende konkrete Beeinträchtigung in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen.

Für die Beantragung eines NTA muss nicht das Musterformular des Zentralen Prüfungsamtes für Prüfungsrücktritte verwendet werden; es empfiehlt sich eher ein individuell auf die betreffende Beeinträchtigung ausgestelltes ärztliches Attest.

Entscheidend ist, dass die Symptome konkret benannt und ärztlich bestätigt werden, die zu einer Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit führen.

Die Unterlagen reichen Sie bei dem/der zuständigen Fachbereichsreferent*in oder dem Prüfungssekretariat in Ihrem Fachbereich ein: https://www.uni-konstanz.de/studieren/beratung-und-service/fachstudienberatung-und-pruefungssekretariate/ ; bei Abschlussprüfungen, die vom Zentralen Prüfungsamt (ZPA) organisiert werden, beim ZPA.

Ihr Antrag wird selbstverständlich vertraulich behandelt, die Prüfer*innen und Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamtes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sollte die Antwort auf den Antrag abschlägig sein, muss dies genau begründet werden. Gegen abschlägige Bescheide kann beim zuständigen Prüfungsausschuss (StPA) Widerspruch eingelegt werden. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss nach einer bestmöglichen Lösung strebt, die den Studierenden eine gleichwertige Teilnahme ermöglicht und die zugleich dem Grundsatz der Chancengleichheit und Verhältnismäßigkeit folgt.

Im Fall einer Ablehnung wenden Sie sich an die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.

Bis wann beantrage ich einen NTA?

Beachten Sie die Fristen: In der Regel sollte der NTA mind. 4 Wochen vor Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist und kann unter Umständen flexibel gehandhabt werden.

Dies soll keine zusätzliche Hürde bzw. Erschwernis für die betroffenen Studierenden darstellen, sondern ist lediglich der Verwaltungspraxis geschuldet. Der Prüfungsausschuss braucht Zeit für die Prüfung der Anträge, mögliche Rückfragen und unter Umständen Beiziehung des Justitiariats oder fachlicher Expertise. Auch die Realisierung der geeigneten Nachteilsausgleichsmaßnahmen ist mit zusätzlichem Zeit- und Organisationsaufwand verbunden.

Nach Ablauf der Frist ist das Recht der betroffenen Studierenden auf Nachteilsausgleich dennoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Wie lange wird mir der NTA gewährt?

Handelt es sich um eine nachweislich chronische Erkrankung oder dauerhafte Behinderung, so kann der Nachteilsausgleich einen einmaligen Antrag oft für das gesamte Semester, für die gesamte Studienphase und auch für diverse Prüfungsformen bewilligt werden.

Erlaubt mir meine chronische Erkrankung auch ein Prüfungsrücktritt?

Chronische Erkrankungen können auch ausnahmsweise zum Rücktritt von der Prüfung berechtigen, wenn ein spezifischer und enger Zusammenhang zwischen chronischer Grunderkrankung und der akuten Beeinträchtigung vorliegt. Eine solche Praxis kann im Vorfeld in einem Nachteilsausgleich zwischen Fachbereich und Studierenden vereinbart werden (z.B. bei chronischen Darmerkrankungen, schweren Formen von Endometriose).

Wie kann ein formloser Antrag auf einen Nachteilsausgleich aussehen?

Antrag auf einen Nachteilsausgleich

Sehr geehrte Prüfungskommission,

hiermit beantrage ich einen Nachteilsausgleich in Form von …. (z. B. Prüfungszeitverlängerung um …%, gesonderten Prüfungsraum, Pausen von ….. Dauer während der Klausur(en) …, Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Hausarbeit /Seminararbeit in der LV …. bei ….. um …. Woche/n , Verlängerung der Frist für die Ablegung der Orientierungsprüfung / Abschlussprüfung um …. Semester (wenn kein Urlaubssemester aufgrund von Krankheit beantragt wird) , …) aufgrund meiner … ([Erkrankung] oder Symptome nennen und darlegen, wie diese sich studienbeeinträchtigend auswirken).

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage: Attest von Dr….

Wer erhält meine personenbezogenen Daten?

Atteste sind sensible Daten und unterliegen dem Recht auf Privatsphäre der betroffenen Person.

Dieses Recht wird aufgrund der Verpflichtung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und allgemein aller Beschäftigten der Universität auf Verschwiegenheit gewahrt;

zudem erhalten nur die Personen Kenntnis vom Attestinhalt, die den Nachteilsausgleich organisieren bzw. in diesem Zusammenhang Entscheidungen treffen müssen oder die Entscheider rechtlich beraten (Justitiariat). Bei der Entscheidungsfindung im Prüfungsausschuss ist die Prüfungsperson in der Regel nicht involviert. Die Universität trägt dafür Sorge, dass die Daten der betroffenen Person vertraulich behandelt werden und nicht nach außen dringen.

Wie reiche ich den NTA ein? Digital oder persönlich?

Wir empfehlen vorab ein Beratungsgespräch mit den Beauftragten für Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung zu führen. Am besten Sie reichen den Antrag persönlich oder schriftlich beim Prüfungssekretariat ein.

Was kann ich als Lehrkraft tun?

Laut bundesweiten Erhebungen des Deutschen Studentenwerks haben ca. 8% der Studierenden studienerschwerende Beeinträchtigungen. Dennoch machen nur wenige Betroffene von ihrem Recht auf einen Nachteilsausgleich Gebrauch, auch aus Sorge vor Sonderbehandlung, Stigmatisierung und Verdächtigungen auf Missbrauch oder Nichteignung für ein Studium.

Wirken Sie als Lehrkraft diesen Ängsten entgegen, sorgen Sie für Transparenz bei relevanten Nachteilsausgleichen und gehen Sie ermutigend auf betroffene Studierende zu! Nachteilsausgleiche können zusätzliche Erschwernisse beheben und Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ermöglichen, ihr Studium sorgenfreier und erfolgreich abzuschließen.

Was kann ich als Kommilitone*Kommilitonin tun?

Bei ca. 8% wirkt sich die persönliche Erkrankung studienerschwerend aus. Wir alle tragen einen Teil zur Inklusion bei. Wenn sich andere wohl und verstanden fühlen leistet du damit einen wichtigen Beitrag zur persönlichen und beruflichen Entwicklung anderer und unserer Universitätskultur.

Falls du Interesse hast, bei unserem 1:1 SmS-Peerprogramm mitzuarbeiten, um Studierende in Krise und Krankheit zu begleiten, kontaktiere: sms@uni-konstanz.de.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen des NTAs?

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ergibt sich aus den Artikeln 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 des Grundgesetzes aufgrund des hieraus abgeleiteten prüfungsrechtlichen Chancengleichheitsgrundsatzes.

Aus dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) sind konkrete Ansprüche bei Benachteiligungen von Studierenden hingegen nur ableitbar, wenn es sich um private Hochschulen handelt, die zivilrechtliche Verträge mit den Studierenden abschließen. Kommt in solchen Einrichtungen eine Diskriminierung vor, können Studierende hier ggf. Ansprüche auf Unterlassung der Benachteiligung sowie auf Schadensersatz bzw. Entschädigung geltend machen. Bei öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern, wie der Universität Konstanz, findet das AGG hingegen für Studierende keine Anwendung, weil das AGG grundsätzlich nur für Beschäftigte und Bewerber*innen für ein Beschäftigungsverhältnis sowie für Vertragspartner*innen im Zivilrechtsverkehr Benachteiligungsverbote ausspricht und Ansprüche regelt.

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stärkt das Recht behinderter Menschen auf chancengerechten Zugang zur Hochschulbildung und erweitert den Anspruch auf inklusive Bildung durch Einbeziehung des Rechts auf lebenslanges Lernen: „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“ (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK).

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (Art. 1 UN-BRK).

Die UN-BRK verpflichtet allerdings nur die Vertragsstaaten, aus ihr kann kein unmittelbarer konkreter Anspruch einer einzelnen Person gegenüber einer Behörde auf eine bestimmte Maßnahme abgeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Anti-Diskriminierungsregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) verpflichtet die Hochschulen dazu, Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht zu benachteiligen, sowie sicherzustellen, dass sie „die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können“ (§ 2 Abs. 4 HRG).

Gem. § 2 Abs.3 Landeshochschulgesetz (LHG) haben die Hochschulen die Aufgabe, diesem Grundsatz aus dem HRG gerecht zu werden. § 32 Abs.3 Nr.4 LHG legt konkretisierend hierzu fest, dass die Prüfungsordnungen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten zur Wahrung ihrer Chancengleichheit vorsehen müssen.

Die Universität Konstanz hat daher Regelungen für den Nachteilsausgleich in alle Prüfungsordnungen der Universität integriert.

Die einzelnen Prüfungsordnungen der Fachbereiche sind auf der Homepage der Universität abrufbar.

Aktuell gelten für alle aktuellen Studiengänge der Universität Konstanz Regelungen zum Nachteilsausgleich.

Wie ist die NTA-Regelung in einer Prüfungsordnung beispielhaft formuliert?

In § 10 Abs.3 der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Chemie, Life Science und Nanoscience B 40.0 (in der Fassung vom 7. Mai 2019 einschl. aller Änderungen bis zum 28. Juli 2022) heißt es: „Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Studentin/eines Studenten, die die Erbringung von Prüfungs- oder Studienleistungen erschweren, kann der Ständige Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen treffen (Nachteilsausgleich). Ein Nachteilsausgleich darf nur erfolgen, wenn die Beschwerden, die Beeinträchtigungen oder die Behinderung zulassen, dass - in anderer Form oder Frist - der Nachweis der in der betreffenden Prüfung geforderten Kompetenzen möglich ist. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Die Beeinträchtigung ist von der Studentin/dem Studenten darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen. Das ärztliche Attest sollte möglichst geeignete Vorschläge für den Nachteilsausgleich enthalten.“

Die Formulierung, dass ein Nachteilsausgleich gewährt werden „kann“, bedeutet, dass die Entscheidung über die Gewährung sowie über die Ausgestaltung des konkreten individuellen Ausgleichs im Ermessen des Prüfungsausschusses liegt. Ist hingegen durch ein entsprechendes ärztliches Attest der Nachweis für eine ausgleichsfähige gesundheitliche Beeinträchtigung erbracht, ist hinsichtlich des „Ob“ der Ausgleichsmaßnahme das Ermessen auf Null reduziert und es muss eine (geeignete, erforderliche und verhältnismäßige) Maßnahme durchgeführt werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Thema NTA?

Übersicht der Fachstudienberatung bzw. Prüfungssekretariate

Nachteilsausgleiche im Studium und in Prüfungen. In: Handbuch, Studium und Behinderung. Berlin 2013. Herausgegeben von IBS

Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen. Rechtsgutachten. Berlin 2019. Prof. Dr. iur. Jörg Ennuschat im Auftrag der IBS