Antworten auf häufige Fragen (FAQ)
Hier finden Sie weitere Informationen zum Deutschlandstipendium
1) Wer kann das Deutschlandstipendium beziehen?
Bezugsberechtigt sind sowohl Studienanfänger*innen als auch Studierende höherer Fachsemester, die an der Universität Konstanz in grundständigen Studiengängen (Bachelor und Erste juristische Prüfung) und in weiterführenden Masterstudiengängen eingeschrieben sind. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Nicht bewerben können sich Doktorand*innen der Universität und Zeitstudierende, die nur vorübergehend und ohne Abschlussziel an der Universität studieren. Das Stipendium wird unabhängig vom Einkommen der Eltern oder der Studierenden gewährt; gefördert werden jedoch nur begabte Studierende, die hervorragende Leistungen im Studium oder Beruf erwarten lassen.
2) Wie viel Geld gibt es?
Studierende werden mit 300 Euro monatlich gefördert.
3) Wie viele Deutschlandstipendien werden vergeben?
Die Hälfte des Geldes für die Stipendien muss zunächst von der Universität bei privaten Spender*innen eingeworben werden. Die andere Hälfte wird dann vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dazu gegeben. Die Anzahl der jährlich zu vergebenden Stipendien hängt damit von dem Erfolg der Einwerbung ab. Sie wird in der Stipendienausschreibung bekannt gegeben.
4) Wie lange wird das Deutschlandstipendien gezahlt?
Wer ausgewählt wurde, bekommt die Unterstützung in der Regel für mindestens zwei Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie z. B. einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden.
5) Wie und wo können Sie sich bewerben?
Die Bewerbung erfolgt zunächst online und über die entsprechende Internetseite der Universität Konstanz. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. September und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres (Ausschlussfrist). In einem nächsten Schritt werden aufgrund der Online-Bewerbung die besten Stipendienbewerber*innen benachrichtigt und aufgefordert, einen schriftlichen Bewilligungsantrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen (erneute Ausschlussfrist) einzureichen.
Zum Studium bereits zugelassene Studienanfänger*innen dürfen das Stipendium nur an derjenigen Universität beantragen, an der sie ihr Studium definitiv aufnehmen werden (z. B. nachdem auch eine Wohnung etc. gefunden wurde). Darüber hinaus gibt die Universität Konstanz jährlich in einer Ausschreibung bekannt, wie viele Stipendien sie voraussichtlich vergibt.
6) Wer entscheidet über die Vergabe und wie geschieht das?
Über die vollständig und fristgerecht eingegangenen Bewilligungsanträge entscheidet eine Auswahlkommission der Universität Konstanz unter Beteiligung von je drei Wissenschaftler*innen, Studierenden und Mitarbeiter*innen der zentralen Universitätsverwaltung. Anhand der schriftlichen Unterlagen wird zunächst eine Rangliste erstellt. Anschließend werden die potentiell besten Stipendienberwerber*innen zu einem persönlichen Auswahlgespräch eingeladen, woraufhin die Auswahlkommission ihre endgültige Vergabeentscheidung trifft und dies den neuen Stipendiat*innen schriftlich mitteilt.
Die Auswahlkriterien und das Verfahren sind in der Stipendienprogramm-Verordnung im Grundsatz geregelt und vom Senat in den Vergaberichtlinien der Universität Konstanz im Detail festgelegt worden.
7) Welche Auswahlkriterien gibt es?
Für die Auswahl der Stipendiat*innen werden drei Kriterien herangezogen:
1. Hervorragende Leistungen im Studium und bei Studienanfänger*innen in der Schule (Basiswert)
Die Leistung wird bei Studienanfänger*innen in grundständigen Studiengängen durch die erzielte Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. im Abitur) nachgewiesen. Für Erstsemester eines weiterführenden Masterstudiengangs erfolgt der Nachweis in erster Linie durch die Abschlussnote des vorausgegangenen Bachelorstudiums.
Bei Studierenden ab dem 2. Fachsemester ist die Durchschnittsnote in den bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen maßgeblich; bei Mehrfachstudiengängen (z. B. Lehramt) ist dies der einfache Durchschnitt der Hauptfächer. Bei Studierenden in einem Masterstudiengang wird zusätzlich die Abschlussnote des vorausgegangenen Bachelorstudiums weiterhin berücksichtigt.
Hinweis: Bewerber*innen mit ausländischen Schul- und/oder Hochschulabschlüssen müssen diese Werte nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK) in das deutsche Notensystem umrechnen lassen. Hierzu tragen Sie bitte bei der Online-Bewerbung zunächst einen fiktiven Wert von "0,8" ein. Für uns ist dies wiederum ein geeigneter Hinweis darauf, dass hier unsererseits eine Notenumrechnung erforderlich sein wird. Nach dem Absenden Ihrer Online-Bewerbung wenden Sie sich bitte zeitnah an das hierfür zuständige Personal bei der Zulassungsstelle für ausländische Bewerber*innen per E-Mail. Nachdem dort die Notenumrechnung erfolgen konnte, wird das Ergebnis intern und direkt an die Vergabestelle Deutschlandstipendium übermittelt.
2. Gesellschaftliches Engagement (Abzugswert -0,2) -optional-
Darunter ist eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die ehrenamtliche Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu verstehen. Die Tätigkeit darf höchstens zwei Jahre zurückliegen.
3. Herausfordernde persönliche und familiäre Umstände (Abzugswerte zwischen -0,2 und insgesamt maximal -0,6) -optional-
Dazu gehören
a) eigene Krankheiten und Behinderungen,
b) die Betreuung eigener Kinder (insbesondere als alleinerziehendes Elternteil),
c) die Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 2,
d) die familäre Herkunft, insbesondere aus einem Elternhaus als Erstakademiker*in (beide Elternteile haben keinen Schulabschluss und/oder einen Hauptschulabschluss) ODER ein Migrationshintergrund (der/die Bewerber*in hat das deutsche Bildungssystem besucht, er/sie selbst oder beide Eltern sind aber nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren und Deutsch wurde im Elternhaus nicht gesprochen),
e) die eigene "wirtschaftliche Bedürftigkeit".
Stipendienbewerber*innen sind per Definition in den Vergaberichtlinien dann "wirtschaftlich bedürftig", wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine der nachstehenden drei Kategorien von Einkommensquellen nachweislich vorliegt:
1. BAföG-Bezug,
2. Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 2.690 Euro* (netto) vor Antragstellung,
3. Studienkredite und andere Darlehen zum Zwecke der Studienfinanzierung.
Andere Einkommensquellen oder das Vermögen bleiben unberücksichtigt.
* Dies entspricht dem 5-fachen des monatlichen Höchstbetrags für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
8) Wann wird das Deutschlandstipendien NICHT gezahlt und wann endet es?
Die Auszahlung setzt voraus, dass der/die Stipendiat*in an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. Ausnahme: Das Stipendium wird auch während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts weitergezahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob man sich dafür bei uns hat vom Studium beurlauben lassen oder nicht. Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium aus einem anderen Grund wird das Stipendium jedoch nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst.
Das Stipendium endet gemäß den gesetzlichen Regelungen des Stipendienprogramm-Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem der/die Stipendiat*in
1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
2. das Studium abgebrochen hat.
3. die Fachrichtung gewechselt hat.
4. exmatrikuliert wird.
9) Was passiert bei einem Hochschulwechsel?
Auch hier gilt zunächst, dass die Auszahlung voraussetzt, dass der/die Stipendiat*in an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. Wechselt der/die Stipendiat*in allerdings während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat.
Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig mit dem Hochschulwechsel auch der Studiengang bzw. die Fachrichtung gewechselt wird, weil z. B. die letzte Prüfungsleistung im bisherigen Studiengang bzw. an der bisherigen Hochschule erbracht wurde oder ein anderer gesetzlicher Beendigungsgrund (siehe Frage 8) vorliegt.
Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich.
10) Sind weitere Förderungen neben dem Deutschlandstipendien möglich?
Das Deutschlandstipendium wird zusätzlich zu BAföG-Leistungen gezahlt. Wer allerdings schon eine begabungs- und leistungsabhängige Förderung von durchschnittlich mehr als 30 Euro pro Monat je Semester erhält, kann das Deutschlandstipendium nicht bekommen oder weiter erhalten. Eine aktuelle Übersicht des Informationsbüros Deutschlandstipendium (Rubrik "Studierende, Häufig gestellte Fragen, Parallele Förderung") informiert über die Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium.
11) Welche Mitwirkungspflichten haben Sie?
Die Stipendienbewerber*innen haben die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die Stipendiaten*innen haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Sie haben außerdem während des Förderzeitraums die Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen, welche die Universität Konstanz benötigt, um den Fortbestand der Fördervoraussetzungen zu überprüfen.
12) Ist eine Bewerbung bereits im Vorfeld eines Wechsels vom Bachelor in den entsprechenden Master möglich?
Ja, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen: Wir empfehlen Studierenden, die sich bereits am Ende ihres Bachelorstudiums befinden, das heißt ein bis maximal zwei Semester vor dem Abschluss stehen, sich im Rahmen der nächstmöglichen Online-Bewerbung (Zeitraum 1. September bis 31. Oktober eines jeden Jahres) für eine Förderung im Rahmen des entsprechenden Masterstudiums zu bewerben. Für die Entscheidung für oder gegen eine solche Förderung gelten dieselben Auswahlkriterien wie unter Frage 7. Eine mögliche Bewilligung hat in diesem Fall nur Bestand, wenn zu einem späteren Zeitpunkt einerseits tatsächlich eine Zulassung für den Masterstudiengang des gleichen Studienfachs erfolgt ist und dieses Anschlussstudium andererseits auch bei uns begonnen wird. Dasselbe gilt für eine direkte Anschlussförderung bei aktuell bereits geförderten StipendiatInnen eines Bachelorstudiengangs.
13) Wie erfahren Sie als neue*r Stipendiat*in von Ihrer Förderung?
Die ausgewählten Stipendiat*innen erhalten zunächst einen schriftlichen Bewilligungsbescheid mit weiteren Details zur Förderung, Auszahlung und wichtigen rechtlichen Informationen. Des Weiteren erhalten sie ihre Stipendiumsurkunde im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung persönlich überreicht.
14) Was müssen Sie für eine direkte Weiterförderung an der Universität Konstanz beachten?
Für die Verlängerung über den von der Universität Konstanz bestätigten Bewilligungszeitraum hinaus ist ein schriftlicher Folgeantrag erforderlich. Den Vordruck können Sie frühestens ab dem 1. Oktober bzw. 1. April im SSZ erhalten. Darin steht auch detailliert, was Sie für die Entscheidung über Ihre weitere Förderung beifügen müssen. Bitte reichen Sie diesen Folgeantrag zur direkten Weiterförderung ab einem Sommersemester möglichst bis zum 31. Oktober bzw. ab einem Wintersemester bis zum 30. April bei der Leitung des Studierenden-Service-Zentrums (SSZ) ein.
Wichtiger Hinweis: Für das Folgeantragsverfahren im Oktober 2021 wird jede*r Stipendiat*in per E-Mail den Folgeantrag zusammen mit weiteren formalen Informationen erhalten.