Antworten auf häufige Fragen zu Formalitäten im Studium

Frequently Asked Questions (FAQ)

Fragen zur Rückmeldung zum Studium

Was muss ich bei der Fortsetzung des Studiums (Rückmeldung) beachten?

Alle Informationen, wie Sie sich rückmelden.

Wann muss ich als Student*in den Rückmeldebetrag bezahlen?

Damit Sie Ihr Studium an der Universität Konstanz fortsetzen können, müssen Sie alle fälligen Gebühren und Beiträge innerhalb der Rückmeldefrist begleichen.

Rückmeldefristen
Wintersemester: vom 15. Juli bis zum 15. August
Sommersemester: vom 15. Januar bis zum 15. Februar

Diese Fristen können bei Wochenenden bzw. Feiertagen geringfügig abweichen.

Zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und Beiträge nicht rechtzeitig, erhalten Sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von 15 Euro (§ 4 Verwaltungsgebührensatzung der Universität Konstanz).

Wie lautet der Verwendungszweck für Studierende?

Der Verwendungszweck setzt sich aus einer 12- bzw. 13-stelligen Zahlenreihe zusammen.  

Sie besteht aus:
126 + Matrikelnummer (ohne "01/" und ohne evtl. Buchstaben) + Semesterkürzel (z. B. "242" für das Wintersemester 2024/25)

Was ist das Semesterkürzel?
Die ersten beiden Nummern stehen für das Jahr, in dem das Semester beginnt, für das Sie sich zurückmelden möchten ("24" für 2024). Bei der dritten Zahl unterscheiden Sie zwischen "1" für das Sommer- und "2" für das Wintersemester.

Muster eines 12- bzw. 13-stelligen Verwendungszwecks:
126123456242 oder 1261234567242

126: bleibt gleich
123456 bzw. 1234567: Ihre 6- bzw. 7-stellige Matrikelnummer
242: Semesterkürzel

Achtung: Bitte übernehmen Sie den Verwendungszweck ohne Leerzeichen oder Zusätze vor oder in der 12- bzw. 13-stelligen Zahlenreihe. Nur so ist eine unverzügliche Zuordnung Ihrer Zahlung gewährleistet. Zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und Beiträge nicht rechtzeitig, erhalten Sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von 15 Euro (§ 4 Verwaltungsgebührensatzung der Universität Konstanz).

Wie lautet die Bankverbindung der Universität Konstanz?

Für Überweisungen im europäischen SEPA-Format:

IBAN: DE92600501017486501274
BIC: SOLADEST600
Bankname: Baden-Württembergische Bank

Was geschieht mit meinem Studierendenstatus, wenn ich nicht bezahle?

Falls Sie Ihren Rückmeldebeitrag nicht bezahlen, erhalten Sie zuerst eine gebührenpflichtige Mahnung.  Wenn Sie nicht innerhalb weniger Tage den Rückmeldebeitrag nachbezahlen, werden Sie anschließend zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 Landeshochschulgesetz).

Fragen zur Exmatrikulation

Was muss ich bei der Exmatrikulation beachten?

Alle Informationen, wie Sie Ihr Studium beenden.

Wie lange muss ich mindestens immatrikuliert sein?

Für alle Studierende gilt eine generelle Immatrikulationspflicht bis zur Erbringung der letzten universitären Prüfungsleistung, einschließlich einer ggf. erforderlichen Wiederholungsprüfung (§ 1 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz). Erst nach Ende der Immatrikulationspflicht dürfen Sie sich auf Antrag selbst exmatrikulieren lassen. Andernfalls können Sie Ihr Studium nicht erfolgreich abschließen.

Sonderregelungen gibt es für Studierende der Rechtswissenschaft (Erste jur. Prüfung).

Wie lange habe ich im Falle einer Exmatrikulation zu Semesterbeginn noch einen Erstattungsanspruch?

Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert werden, können Sie sich den bereits entrichteten Verwaltungskosten-, Studierendenwerks- und Studierendenschaftsbeitrag auf Antrag erstatten lassen. Dasselbe gilt auch für die Studiengebühr für internationale Studierende bzw. die Zweitstudiengebühr.

Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 Landeshochschulgebührengesetz (Studiengebühr für internationale Studierende).
  • § 8 Abs. 6 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz (Zweitstudiengebühr).
  • § 12 Abs. 3 Satz 1 Landeshochschulgebührengesetz (Verwaltungskostenbeitrag).
  • § 4 Abs. 1 Beitragsordnung Seezeit Studierendenwerk Bodensee (Studierendenwerksbeitrag).
  • § 4 Satz 2 Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft an der Universität Konstanz (Studierendenschaftsbeitrag).

Für das Wintersemester 2024/25 ist eine Erstattung bis einschließlich zum 21. November 2024 möglich.

Wie exmatrikulieren Sie sich nur für ein Fach oder für einen von mehreren Studiengängen?

Wie erhalte ich mein Guthaben von der UniCard wieder zurück und wo gebe ich sie anschließend ab?

Die Guthabenübertragung erfolgt für Seezeit Studierendenwerk Bodensee im Seezeit Service Center auf Ebene A5 (beim Campus Café) und für das Druckguthaben beim Canon Druckservice auf Ebene A5 (beim Haupteingang/Bushaltestelle). Dieselben Stellen sind auch bei einer Erstattung aufgrund einer Exmatrikulation zuständig, wobei für Seezeit die Erstattung an den Barkassen in der Mensa auf Ebene K6 erfolgt. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst bereits vor Beantragung einer Exmatrikulation ein vorhandenes Guthaben erstatten zu lassen; dies gilt umso mehr, falls Sie beabsichtigen sollten, sich mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren zu lassen.

Studierende, die sich selbst exmatrikulieren, legen die UniCard zusammen mit dem Antrag auf Exmatrikulation den zuständigen Beschäftigten des SSZ der Universität Konstanz vor. Im Falle einer Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters kann die UniCard noch bis zum Ablauf des Semesters behalten werden und muss erst danach an das SSZ zurück gegeben werden. Im Falle einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung noch vor Ende des laufenden Semesters wird sie dort entweder direkt einbehalten oder entsprechend der beantragten Wirksamkeit neu befristet. Studierende, die von Gesetzes wegen exmatrikuliert werden und einen Exmatrikulationsbescheid erhalten haben, müssen die UniCard spätestens mit Wirksamwerden der Exmatrikulation ebenfalls beim SSZ abgeben oder an die darin genannte Adresse zurück senden. Sofern jedoch der Wunsch besteht, die UniCard nach dem Studium als Andenken zu behalten, kann dies durch physisch erkennbares Unbrauchbarmachen (Lochung/Zerschneiden) ermöglicht werden.

Fragen zu weiteren Formalitäten (Beurlaubung, Fachwechsel, UniCard, neue Adresse, Unfall, Mutterschutz, individuelle Regelstudienzeit)

Wann und wie kann ich mich vom Studium beurlauben lassen?

Wann und wie kann ich einen Fach- bzw. Hochschulwechsel beantragen?

Alle Informationen, wie Sie einen Fach- oder Hochschulwechsel beantragen.

Wo und wie bekomme ich einen neuen Studierendenausweis (UniCard)?

Einen neuen Studierendenausweis (UniCard) erhalten Sie gegen eine Gebühr von 10 Euro beim Studierenden-Service-Zentrum.

Wo und wie kann ich meine Adresse und andere persönliche Daten ändern?

Alle Informationen, wie Sie Ihre persönlichen Daten ändern können.

Was muss ich als Student*in im Falle eines Unfalls auf dem Campusgelände beachten?

Was soll ich als Studentin im Falle einer Schwangerschaft machen?

Was ist die "individuelle" Regelstudienzeit und was ist mit den Fristen von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen?

Im baden-württembergischen Hochschulrecht wurden Änderungen beschlossen, die für im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021 und/oder im Wintersemester 2021/22 immatrikulierte Studierende eine Anpassung der individuellen Regelstudienzeit aufgrund coronabedingter Verzögerungen um jeweils ein Semester vorsieht (siehe § 29 Abs. 3a Landeshochschulgesetz und § 1 Regelstudienzeitverlängerungsverordnung). Für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft gelten Besonderheiten; bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Fachstudienberatung Rechtswissenschaft. Aufgrund der Verknüpfung der Förderhöchstdauer mit der Regelstudienzeit nach dem Hochschulrecht des Landes soll damit zugleich die Förderhöchstdauer für BAföG um je ein Semester erhöht werden.

Das Landeshochschulgesetz sieht zudem vor, dass die fachsemestergebundenen Prüfungsfristen für diejenigen Studierenden verlängert werden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/22 eingeschrieben sind oder waren (siehe § 32 Abs. 5a Landeshochschulgesetz). Neben bestimmten Fristen für Wiederholungsprüfungen und für die Orientierungsprüfung gilt dies auch für Fristen, bis zu denen Studierende sämtliche für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbringen müssen (maximale Studiendauer) und bis zu denen in landesrechtlich geregelten Staatsexamensstudiengängen die Vor- oder Zwischenprüfung abgelegt sein muss. Studierende, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/22 eingeschrieben sind oder waren, können Fristen für die oben genannten Prüfungen in diesem Zeitraum für längstens drei Semester hinausschieben. Danach gibt es keinen Aufschub mehr.

Bezüglich der Verlängerung von Prüfungsfristen im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft, verweisen wir Sie auf aktuelle Regelungen in § 67 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachstudienberatung.