Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte
Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Sie werden in außertariflichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt.
Die Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter sind in allen Angelegenheiten von der Einstellung (Ausfertigung und Abschluss von Arbeitsverträgen) bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für Sie da.
Was Sie wissen sollten
FAQ
Informationen zur Beschäftigung von Studentischen und Wissenschaftlichen Hilfskräften
Arbeitsvertrag
Als wissenschaftliche Hilfskräfte können Personen mit einem Hochschulabschluss (auch Bachelor) eingestellt werden, wobei die zu übertragenden Tätigkeiten diesen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordern müssen.
Als studentische Hilfskraft darf nur eingestellt werden, wer in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist, der zu einem ersten Hochschulabschluss (i.d.R. Bachelorabschluss) führt. Dabei sollte es sich um Studierende der Universität Konstanz handeln.
Sobald die Studentische oder Wissenschaftliche (z.B. mit Bachelorabschluss im konsekutiven Masterstudium) Hilfskraft exmatrikuliert wird, ist sie verpflichtet, dies unverzüglich der Personalabteilung schriftlich mitzuteilen.
Diese befristeten Arbeitsverträge mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten und Mindeststundenzahl von 15 monatlich werden auf Antrag (spätestens drei Wochen vor Arbeitsbeginn einzureichen) ausschließlich durch die Personalabteilung abgeschlossen. Hier finden Sie die zur Einstellung notwendigen Formulare zum Ausdrucken.
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) in Fellbach; hier: GehaltssachbearbeiterInnen beim LBV.
Neue Regelung für Verträge von geprüften Hilfskräften:
Für geprüfte HK dürfen Verträge nur noch ausgestellt werden, wenn der Vertragsumfang mehr als 25 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines/r Vollzeitbeschäftigten umfasst.
Uns liegt ein Schreiben des MWK vor, dass uns auf Grund einer Entscheidung des BAG faktisch untersagt ist, Verträge für geprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte mit einem Umfang bis zu 25 % der durchschnittlichen Regelarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auszustellen da hier keine Qualifizierung vorausgesetzt werden kann.
Zitat aus der Urteilsbegründung:
„Der Gesetzgeber hat solche Arbeitsverhältnisse von der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer ausgenommen, weil sie aufgrund ihres geringen Umfangs realistischerweise nicht zur wissenschaftlichen ... Qualifizierung genutzt werden können. Damit ist auch der Anwendungsbereich des Sonderbefristungsrechts für solche Arbeitsverhältnisse nicht eröffnet.“
Somit können wir inzwischen regelmäßig nur noch Verträge für geprüfte Hilfskräfte ausstellen, die mindestens 43 Monatsstunden umfassen.
Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung ist dieses unverzüglich der Beschäftigungsstelle und dem Fachbereichssekretariat mitzuteilen. Die Krankmeldung wird von dort an die Personalabteilung weitergeleitet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und wird vom LBV bearbeitet; hier GehaltssachbearbeiterInnen beim LBV.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt maximal 85 Stunden pro Monat.
Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis
Aus dieser Liste ist ersichtlich, wer eine Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis benötigt. Hierzu verweisen wir noch auf unsere diesbezüglich beratenden Stellen wie das Welcome Center.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB. Im gegenseitigen Einvernehmen ist durch einen Antrag auf Auflösung mit beigefügtem Auflösungsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses jederzeit zum Ende des Monats möglich. Diese Formulare sind in dreifacher Ausfertigung bei der Personalabteilung einzureichen. Hier: Merkblatt über die vor dem Ausscheiden noch zu erledigenden Formalitäten.
Beschäftigungsdauer (Befristungsregelungen)
Gemäß § 6 WissZeitVG dürfen Studentische sowie Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelorabschluss im konsekutiven Masterstudium, sofern sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, maximal 6 Jahre beschäftigt werden. Alle Beschäftigungsverhältnisse als Studentische oder Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Konstanz und anderen Hochschulen im In-und Ausland werden bei der Berechnung der Höchstbefristungsdauer angerechnet, d. h. mehrere befristete Arbeitsverhältnisse an wissenschaftlichen Einrichtungen werden zusammengezählt und dürfen diese Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Gesamtbeschäftigungszeit an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Wissenschaftliche Hilfskraft (Master, Diplom, Magister, Staatsexamen) sowie als akademische Mitarbeiter dürfen die Zeit gem. § 2 (1) WissZeitVG nicht überschreiten. Die Tätigkeit als Wiss. Hilfskraft wird ab 41 Stunden/Monat (bei mehreren parallelen Arbeitsverhältnissen ist die Summe der Stundenzahl entscheidend) auf die 6-Jahresgrenze nach § 2 (1) WissZeitVG angerechnet. Auf die 6-Jahresgrenze nach dem LHG werden die Wiss. Hilfskraft-Verträge jedoch unabhängig von der Arbeitszeit immer angerechnet.
Dienstreisen/Dienstortverlegungen
dürfen nur mit vorheriger Genehmigung durch die Personalabteilung erfolgen. Hierzu ist ein Dienstreiseantragbzw. ein frei formulierter Antrag auf Dienstortverlegung an die Personalabteilung erforderlich.
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz gelten auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Weitere Informationen finden Sie hier.
Sozialversicherungs-und Steuerpflicht
Ob und ggf. in welchem Umfang die studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräfte sozialversicherungspflichtig sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei Fragen zur Sozialversicherungs-und Steuerpflicht wenden Sie sich daher bitte direkt an den für Sie zuständige/n GehaltssachbearbeiterInnen beim LBV. Hier verweisen wir noch einmal auf die beratende Stelle in unserem Hause, den SSV-Service.
Urlaub
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ergibt sich je nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeitumfang. Siehe hierzu die Tabelle, aus der der entsprechende Urlaubsanspruch abzulesen ist. Antrag und Genehmigung erfolgen im Fachbereichssekretariat.
Vergütung
Die Vergütung wird zum Ende des Monats für den laufenden Monat gezahlt und beträgt ab 01.04.2024 pro Stunde für:
Studentische Hilfskräfte 13,25 € brutto
Wissenschaftliche Hilfskräfte mit B.A.-Abschluss im konsekutiven Masterstudium 14,09 € brutto
Wissenschaftliche Hilfskräfte mit wiss. Hochschulabschluss (Master-, Diplom-, Magisterabschluss) 19,14 € brutto
⇒ Die Pauschal-Hiwi-Stundensätze zur universitären Kalkulation ersehen Sie aus diesen Tabellen für ungeprüfte Studentische Hilfskräfte, für Wiss. Hilfskräfte mit B.A.-Abschluss im konsekutiven Masterstudium und für Wiss. Hilfskräfte mit wiss. Hochschulabschluss.
Kostenrechner / Kalkulationshilfe für Ihre Hilfskraftverträge
Aktuelles
Musterbogen für den Arbeitszeitnachweis
Hier finden Sie den Musterbogen für den Arbeitszeitnachweis
Zuständigkeiten nach Bereichen
Mathematisch-naturwissenschaftliche Sektion
FB 1: Mathematik und Statistik -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
FB 2: Informatik und Informationswissenschaft -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
FB 3: Physik -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
FB 4: Chemie -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
FB 5: Biologie (inkl. Tierlehrsammlung) -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
FB 6: Psychologie -> udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224
Geisteswissenschaftliche Sektion
FB 7: Philosophie -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224
FB 8: Geschichte und Soziologie -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224
FB 9: Literaturwissenschaft mit Kunst- und Medienwissenschaft -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224
FB 10: Linguistik -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224
Sektion Politik - Recht - Wirtschaft
Sektion PRW -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224
FB 11: Rechtswissenschaft -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224
FB 12: Wirtschaftswissenschaften -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224
FB 13: Politik- und Verwaltungswissenschaften -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224
Verwaltung
Universitätsverwaltung → udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224
Zukunftskolleg → udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224
Zentrale Einrichtungen
KIM → udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224
Sprachlehrinstitut → udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224
Exzellenzcluster 2117 → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
Exzellenzcluster 2035 -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224
Binational School of Education -> udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224
Graduiertenschule CHB → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
Sonderforschungsbereiche
SFB 969 -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
SFB 767 → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
SFB TRR 161 → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
SFB 1214 → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
Weitere Zuständigkeitsbereiche
Zulagen (A-K) -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
Zulagen (L-Z) -> udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224
Aushilfskräfte (A-K) -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224
Aushilfskräfte (L-Z) -> udo.traber@uni.kn, Tel. 88-5267, Postfach: 224