Führungszeugnis bei der Einstellung von tariflichen Beschäftigten
Tarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur nach vorheriger Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG), das nicht älter als drei Monate sein soll, eingestellt werden. Bei akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dies sogar in Form eines erweiterten Führungszeugnisses notwendig (§ 30a BZRG). Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde bzw. aus dem Ausland beim Bundesministerium der Justiz von der /dem Einzustellenden beantragt werden. Das Ausstellen dauert ca. 2-4 Wochen. Die Kosten hat die/der Einzustellende (z.Zt. 13 EUR) selbst zu tragen.
Sobald der Einstellungsantrag in der Personalabteilung eingeht, sendet die /der Personalsachbearbeiter ein Anschreiben an die/den potenziell einzustellende/n Bewerber/in, in dem das beizubringende Führungszeugnis genau bezeichnet wird und das die-/derjenige der Meldebehörde bzw. dem Bundesministerium der Justiz vorlegen kann.