Führungszeugnis bei der Einstellung von Professoren*Innen und Professurvertreter*Innen
Professoren*Innen und Professurvertreter*Innen dürfen ab sofort nur nach vorheriger Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a BZRG), das nicht älter als drei Monate sein soll, eingestellt werden.
Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde bzw. aus dem Ausland beim Bundesministerium der Justiz von der / dem Einzustellenden beantragt werden. Das Ausstellen dauert ca. 3-4 Wochen. Die Kosten hat die / der Einzustellende (z.Zt. 13 EUR) selbst zu tragen.
Sobald der Einstellungsantrag bzw. die Rufannahme in der Personalabteilung eingeht, erhält die einzustellende Person ein Schreiben, in dem das beizubringende Führungszeugnis nochmals genau bezeichnet wird. Dieses Schreiben ist der Meldebehörde bzw. dem Bundesministerium der Justiz vorzulegen.