3. Wann können Sie sich auf das Zitatrecht berufen?
Das Zitatrecht erlaubt es, fremde Werke oder Werkteile zustimmungsfrei in ein eigenes Werk einzubinden.
Voraussetzungen des Zitatrechts:
- Aus veröffentlichten Werken – nicht: Tagebücher, interne Dokumente eines Unternehmens
- Zitat muss als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage dienen. D.h., es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk erfolgen.
- Quellenangabe: Es muss eine eindeutige Zuordnung möglich sein. Unverzichtbar sind insb. Name des Urhebers und Fundstelle.
- Nur im gebotenen Umfang. Es ist im Einzelfall abzuwägen: Welche Reichweite hat die Werknutzung? Wie stark schränkt diese den Rechteinhaber in seinen Verwertungsmöglichkeiten ein?
Weitere Informationen zum Zitatrecht bietet die Handreichung des KIM Konstanz zu diesem Thema.
Speziell für den Bereich der Lehre ist § 60a UrhG allerdings oftmals günstiger und praktisch leichter anzuwenden. So legt § 60a UrhG den Umfang der erlaubten Nutzung eindeutig fest. Außerdem genügt es, dass die genutzten Inhalte dazu dienen, den behandelten Lehrstoff zu veranschaulichen, zu vertiefen oder zu ergänzen.
Darf man fremde Werke vollständig zitieren?
Das vollständige Zitieren eines fremden Werkes ist nur unter erhöhten Anforderungen erlaubt. So ist die vollständige Übernahme fremder Werke als sog. wissenschaftliches Großzitat in wissenschaftlichen Werken erlaubt, sofern dies zur Erläuterung des Inhalts dient (§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG). Das Zitat muss also zur Stützung eigener Gedankengänge, zur Auseinandersetzung oder zum Referenzieren und Kombinieren von Aussagen dienen.
Gilt das Zitatrecht auch für Abbildungen?
Bildzitate – die regelmäßig die Übernahme eines ganzen Werkes bedingen – können zulässig sein. Voraussetzung ist, dass das betreffende Bild für die Ausführungen tatsächlich erforderlich ist und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem erfolgt, d.h. die zitierte Abbildung muss die eigenen Ausführungen belegen oder unterstützen. Nicht erlaubt ist hingegen eine Verwendung, die lediglich illustrierende oder ausschmückende Funktion hat. Letzteres ist in der Lehre aber unter den Voraussetzungen von § 60a UrhG erlaubt.
Gilt das Zitatrecht auch für Ausschnitte aus Filmen?
Ja, es gelten die oben genannten Voraussetzungen.
Ist das Zitatrecht auch bei Foliensätzen oder anderen Unterrichtspräsentationen anwendbar?
Ja, aber auch hier sind die Voraussetzungen des Zitatrechts zu beachten. Insbesondere sollten Sie – auch wenn dies Platz kostet – auf eine saubere Quellenangabe achten.