1. Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtliche Werke:

Persönliche geistige Schöpfungen, die einen gewissen Grad an Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweisen und die man sinnlich wahrnehmen kann.

Beispiele:

  • Fachaufsätze, Monographien
  • Filme, Podcasts, ggf. Fotographien, Graphiken
  • Gemälde, Skulpturen, Bauwerke

Ideen und Gedanken, die nicht verkörpert sind, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Auch in Fällen, in denen lediglich eine handwerkliche oder eine alltägliche Routineleistung vorliegt, liegt kein Werk vor (z. B. Zweckmodulbau, Gebrauchsanweisung).

Urheber ist jede natürliche Person, die ein Werk durch persönliche geistige Leistung geschaffen hat. Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, z. B. eine gemeinsame Publikation schreiben, dann sind sie sog. Miturheber.

Bitte beachten Sie: Auch wenn kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegen sollte, sind ggf. Schutzfristen zu beachten. Leistungsschutzrechte schützen z.B. das Herstellen einer Fotografie, die Investition in eine Datenbank oder einen Film. Beispielsweise sind Fotografien, die sich nicht durch eine besondere individuelle und kreative Gestaltung auszeichnen, in der Regel nicht als Lichtbildwerke, sondern nur als einfache Lichtbilder geschützt. Der Schutz erlischt dann bereits 50 Jahre nach Erscheinen der Aufnahme.

Unter welchen Bedingungen dürfen urheberrechtlich geschützte, fremde Materialien nachgenutzt werden?

Es gibt drei Konstellationen, in denen Sie urheberrechtlich geschützte, fremde Materialien für Ihre Lehre nutzen dürfen:

  1. Wenn der urheberrechtliche Schutz ausgelaufen ist, wird ein Werk gemeinfrei und darf ohne Zustimmung des Urhebers frei genutzt werden. Aufgrund der sehr langen urheberrechtlichen Schutzdauer (70 Jahre ab dem Tode des Urhebers) ist dieser Fall vor allem bei historischen Themen praktisch relevant.
  2. Die Nutzung kann gesetzlich erlaubt sein. Für universitäre Lehre sind vor allem die Privilegierung nicht-kommerziellen Unterrichts und Lehre aus § 60a UrhG und das Zitatrecht aus § 51 UrhG relevant.
  3. Außerdem dürfen Sie Inhalte nutzen, wenn die Person, die die Rechte inne hat, eingewilligt hat bzw. ein vertragliches Nutzungsrecht (sog. Lizenz) besteht:

In zunehmendem Maß werden Fotografien, Grafiken und andere für die Lehre wichtige Materialien unter freien Lizenzen der Allgemeinheit zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Besonders verbreitet sind dazu Creative-Commons-Lizenzen. Damit erlaubt der Urheber jedermann sein Werk kostenlos zu nutzen. Das Werk wird dadurch aber nicht gemeinfrei. Vielmehr sind die Bedingungen der Lizenz zu beachten! Z.B. müssen bei CC BY Urheber genannt und (soweit möglich) Hyperlinks auf das Ursprungsmaterial und die Lizenz gesetzt werden.

Außerdem kann auch direkt die Einwilligung der die Rechte innehabenden Person eingeholt werden. Während dies unter Lehrenden, wenn es z.B. um die Nachnutzung von Skripten oder Unterrichtsmaterialien geht, relativ unproblematisch ist, verlangen Verlage und andere kommerzielle Anbieter in aller Regel Lizenzgebühren.

 

Sind Links auf fremde Inhalte erlaubt?

Wenn die Nutzung eines Werks oder einer geschützten Information auf der eigenen Website oder in eigenen Dokumenten rechtlich nicht erlaubt ist, kann schließlich noch eine Option sein, auf externe Seiten zu verlinken. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn ein bestimmter Zeitungsartikel für die Lehrveranstaltung interessant ist und das Presseorgan diesen online zur Verfügung stellt.

Bitte achten Sie aber darauf, keine rechtswidrigen Inhalte zu verlinken! Beispielsweise ist es unzulässig, Links auf urheberrechtlich geschützte Materialien zu setzen, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet gestellt wurden. So ist zum Beispiel eine Verlinkung auf Inhalte der Plattform SciHub unzulässig. Entscheidend ist, ob Sie die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte kannten oder vernünftigerweise kennen konnten. Außerdem wird empfohlen, darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel auf eine externe Seite stattfindet.

Brettschneider / CC BY 4.0

Abb.: Brettschneider / Braun: Checkliste Nutzung fremder Inhalte in der Lehre / CC BY 4.0