2. Rechtsverbindliche Maßnahmen
Mehr Flexibilisierung durch das Landeshochschulgesetz
Im Landeshochschulgesetz ist die Flexibilisierung der Studienorganisation rechtlich verankert. Dies hat zu den nachfolgenden Regelungen und Maßnahmen an der Universität Konstanz geführt.
1. Fristverlängerung zur Orientierungsprüfung oder Zwischenprüfung
Dies betrifft die zeitliche Flexibilisierung der Orientierungsprüfung oder Zwischenprüfung um zunächst ein Semester. Es besteht gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LHG ein Rechtsanspruch, wenn sich Studierende in Elternzeit befinden oder die Verlängerung unter Vorlage entsprechender Nachweise aufgrund der Wahrnehmung familiärer Pflichten beantragt wird. Weitere Informationen...
- Zuständigkeit
2. Verlängerung der Studienhöchstdauer
Dies betrifft die Verlängerung der Studienhöchstdauer über die maximale Fachsemesterzahl hinaus in Studiengängen mit festgelegter Studiendauer (betrifft hauptsächlich die Naturwissenschaften). Die Verlängerung gilt in der Regel zunächst für ein Semester. Es besteht gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LHG ein Rechtsanspruch, wenn sich Studierende in Elternzeit befinden oder die Verlängerung aufgrund der Wahrnehmung familiärer Pflichten unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragt wird.
- Zuständigkeit
Fachstudienberatung und Studierenden-Service-Zentrum (SSZ). Betroffene Studierende werden vom SSZ vor Erreichen der Semesterhöchstgrenze angeschrieben mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme.
3. Verlängerung der Bearbeitungszeit aufgrund von Familienpflichten für eine Haus-, Seminar- oder Abschlussarbeit, Übung
Betrifft eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit von Hausarbeiten, Seminararbeiten, Übungen und Abschlussarbeiten unter Vorlage eines antragsbegründenden Nachweises z.B. ärztl. Attest wg. Krankheit des Kindes. Es besteht gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LHG ein Rechtsanspruch.
- Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zu Verlängerungsanfragen bei einer Hausarbeit, Seminar oder Übung liegen bei dem/der DozentIn.
Im Fall von Abschlussarbeiten liegt die Zuständigkeit beim Zentralen Prüfungsamt der Studentischen Abteilung. Ausgenommen sind Fälle, in denen die BA-Abschlussarbeit über die Fachstudienberatung verwaltet wird. Hier ist das Einreichen eines Attests oder formlosen Antrags mit Unterschrift im Original beim Zentralen Prüfungsamt der Abteilung Studium und Lehre oder der Fachstudienberatung ausreichend. Es besteht gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LHG ein Rechtsanspruch.
4. Prüfungsrücktritt von der Klausur aufgrund von Krankheit des Kindes / des Partners/ der Partnerin / der Betreuungsperson
Diese Situation betrifft den Prüfungsrücktritt aufgrund von unvorhergesehener familiärer Verpflichtung. Mit einer E-Mail kann beim zuständigen Prüfungsamt bis spätestens eine Stunde vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurückgetreten werden. Ein Nachweis über die Betreuungsverpflichtung (z.B. ärztl. Attest wg. Krankheit des Kindes) ist erforderlich und nachzureichen. Es besteht gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LHG ein Rechtsanspruch.