Wenn alle Stricke reißen
Unterstützung für Notfälle
Kinderbetreuung bei Dienstreisen oder Fortbildungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftsunterstützenden Bereichs können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für einen Babysitter erstatten lassen. Voraussetzung:
- Eine zusäzliche Kinderbetreuung ist notwendig, um eine Dienstreise antreten oder an einer Fortbildung teilnehmen zu können.
- Der andere Elternteil kann die Kinderbetreuung nicht übernehmen.
Beantragt werden können Betreuungskosten bis maximal 250 Euro je Kind, wenn durch Ihre Abwesenheit zusätzliche Kinderbetreuungskosten entstehen.
Für eine Betreuung, die von Familienangehörigen geleistet wird, können anfallende Reisekosten (z.B. eines Großelternteils) erstattet werden. Den Antrag auf Kostenerstattung finden Sie unter Informationen für Familien.
- für Kinderbetreuung während Ihrer Abwesenheit, die über Ihre normale Arbeitszeit hinausgeht
- für die Anreise, wenn eine vertraute Betreuungsperson anreist
- Bei Stillkindern: Betreuungs- und Reisekosten, wenn die Betreuungsperson mitreist
1. Stellen Sie Ihren Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise oder Fortbildung zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme der zusätzlich anfallenden Kinderbetreuungskosten.
2. Senden Sie die Genehmigung mit dem Antrag auf Kostenübernahme der Kinderbetreuung an die Personalabteilung.
Weitere Informationen und den Antrag finden Sie auf der Seite der Personalabteilung unter Informationen für Familien
3. Nach der Dienstreise/Fortbildung reichen Sie die Belege und Rechnungen über die Kinderbetreuungskosten oder Reisekosten bei der Personalabteilung ein.
Sonderurlaub wegen Ihres kranken Kindes
Die erhöhte Anzahl an Tagen, für die Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Sätze
1 und 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) gewährt werden kann, gilt
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch für das gesamte Jahr 2023. Auch für Beamtinnen und Beamte können daher in sinngemäßer Übertragung weitere Sonderurlaubstage entsprechend gewährt weden.(Stand: Mai 2023)
Für das Jahr 2021 wurden die Kinderkrankengeldtage von 10 auf 30 erhöht. Dies gilt nicht nur für erkrankte Kinder, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aufgrund besonderer Umstände nicht wie gewohnt zur Verfügung steht. Weitere Informationen zum aktuellen Stand erhalten Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Wenn Sie und Ihr Kind gesetzlich versichert sind und die Betreuung Ihres erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, selbst übernehmen, haben Sie Anspruch auf Sonderurlaub. Sie können sich zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr ohne Bezüge freistellen lassen. Stattdessen erhalten Sie von der Krankenkasse ca. 80% Ihrer Bezüge. Dies gilt für jedes Elternteil und jedes Kind, höchstens jedoch 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind, höchstens jedoch 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Auch Beamte und Beamtinnen haben zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die notwendige Dauer der Abwesenheit einen Anspruch auf Sonderurlaub. Der Anspruch besteht längstens für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Für neun Zehntel wird zudem Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt. Bei einem Antrag auf Sonderurlaub zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des erkrankten Kindes müssen Beamtinnen und Beamte ein ärztliches Attest grundsätzlich nur auf Verlangen oder dann vorlegen, wenn die Krankheit des Kindes voraussichtlich länger als eine Woche dauern wird. (§ 29 Abs. 2 S. 5 AzUVO)
Für privatversicherte Kinder haben gesetzlich versicherte Elternteile Anrecht auf 4 Tage bei vollem Lohn und weitere Kinderkrankentage wie oben beschrieben bis zu insgesamt derzeit maximal 30 Tage pro Jahr.
Bitte legen Sie der Personalabteilung ggf. eine ärztliche Bescheinigung vor sowie einen Antrag auf Dienstbefreiung.
Falls die o.g. Freistellungszeiten im Kalenderjahr nicht ausreichen, bietet sich im Rahmen der Arbeitszeitrichtlinien eine Anrechnung durch Arbeitszeitausgleich an (Gleittage). Sie können aber auch bezahlten oder unbezahlten Urlaub beantragen.