Researchers: important information about your qualifying period
Due to the EU-Directive on Mobility, the statutory vesting period (minimum period of scheme membership) has been shortened from five to three years as of 1 January 2018. This provision applies to employment contracts concluded on or after 1 January 2018.
If you are a researcher with an employment contract based on the collective agreement (tariflicher Angestelltenvertrag), this new provision might be highly relevant:
It means that you will acquire vested pension rights after three years of insurance membership and are thus eligible to receive benefits from the VBLklassik scheme even if you have not completed the qualifying period of 60 membership months. Consequently, it might make sense to opt for the compulsory pension fund VBLklassik if your employment contract is for a minimum of three years.
If you are temporarily employed as an academic staff member and started before 1 January 2018, the shortened vesting period may also have an effect on your pension entitlements. However, only the VBL can determine whether this is the case by individually assessing your situation. Please contact the VBL directly.
You can find more information on the statutory vesting period and the qualifying period in the VBL Flyer for Researchers and Scientists.
- "Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West", Punkt 4.2: "Wichtige Hinweise zur Wartezeit" (in German)
- "For employees with a short-term scientific position in academia or research in the western Länder of Germany, chapter 4.2 "Important information about the VBL waiting period" and 4.3 "Vesting period according to the Occupational Pensions Act" (in English)
05/2018
Starting credit for those not close to going into retirement: Collective bargainers agree on basic points for new regulation
In 2017, the collective bargaining parties agreed on the basic points to revise the way starting credit is calculated for insured persons who are "rentenfern" (not close to going into retirement). More details can be found in the following German-language press release published by the Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
The bargaining agreement is still subject to the approval of the bargaining parties.
The new provisions will be included in the Tarifvertrag ATV (collective pension scheme). The Ministry of Finance will publish the amendments in GABI (Gemeinsames Amtsblatt) in due course.
The VBL will ascertain to what extent the starting credit for persons who are "rentenfern" (not close to going into retirement) will be increased. They will assess all individual starting credits automatically, so you do not need to take any action yourself.
1) You are "rentenfern" (not close to going into retirement) if you had not turned 56 by 1 January 2002 (the time the Zusatzversorgung (supplementary pension scheme) changed its system.
07/2017
Changes to VBLextra and VBLdynamik
The Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) plans to introduce a new tariff for the voluntary insurance scheme VBLextra (this voluntary insurance scheme is based on a points system). Due to the current capital market conditions, the new tariff is based on a more conservative interest rate of 0.25%.
It will become effective upon approval of the regulatory authority as well as the VBL bodies. Until then, you can conclude VBLextra contracts under the current conditions, i.e. with an actuarial interest rate of 1.75%. The contract can be, for example, a Riester contract (state-subsidised private pension scheme), or Entgeltumwandlung (deferred compensation). If you wish to benefit from current conditions, you should send your documents to the VBL as soon as possible.
The VBL administrative board has also decided the following: Starting on 1 January 2016,and as long as the low-interest phase lasts, the VBL does no longer offer contracts for the VBLdynamik scheme (voluntary unit-linked pension insurance scheme). VBLdynamik contracts concluded before 1 January 2016 are not affected.
Here you can find more information about changes to the VBLextra and VBLdynamik schemes:
Please keep the changes stated above in mind when concluding agreements on Entgeltumwandlung (deferred compensation).
07/2016
Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses
Sobald Sie einen Arbeitsvertrag als Wissenschaftler/in (z.B. als akademische/r Mitarbeiter/in) nach TV-L1) unterzeichnet haben, werden Sie automatisch bei der VBL angemeldet.
Es besteht eine Pflicht für TVL-Beschäftigte zur Versicherung bei der VBL. Eine Befreiung ist grundsätzlich nicht möglich. Es gibt jedoch einige sehr wenige Ausnahmen, z.B. wenn die Wartezeit schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt wird (z.B. Einstellung kurz vor Rentenbeginn oder kurzzeitiges Angestelltenverhältnis vor Ernennung zum/zur Beamten/Beamtin, WENN nicht schon Vorversicherungszeiten bei einer Zusatzversorgungskasse bestehen).
Als Wissenschaftler*in haben Sie jedoch die Möglichkeit, innerhalb der VBL zu einem evtl. für Sie günstigeren Modell zu wechseln: So können Sie sich innerhalb Ihrer ersten beiden Beschäftigungsmonate von der VBLklassik auf Antrag befreien lassen und zur VBLextra wechseln.
Angemeldet werden Sie zu Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses somit automatisch bei der VBLklassik.
1) TV-L = Tarifvertrag der Länder
Unterschiede zwischen VBLklassik und VBLextra
Leistung:
Die Leistung sowohl in der VBLklassik als auch in der VBLextra ist dieselbe:
- Rente im Alter (zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Rente)
- Rente bei Erwerbsminderung
- Hinterbliebenenrente für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Waisen oder Halbweisen.
Beiträge:
Bei der VBLklassik leisten Sie als ArbeitnehmerIn 1,81% Ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die VBL.
Ihr Arbeitgeber (die Universität Konstanz bzw. das Land Baden-Württemberg) bezahlt 6,45% Ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auf Ihr VBL-Konto ein.
Bei der VBLextra hingegen leisten Sie als ArbeitnehmerIn keine Beiträge.
Die Universität Konstanz bzw. das Land BW bezahlt 4% Ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auf Ihr VBL-Konto ein.
Finanzierung:
Die VBLklassik wird durch Umlagen finanziert.
In der Ansparphase wird sie mit jährlich 3,25% verzinst. In der Rentenphase beläuft sich die Verzinsung auf 5,25%.
Jährlich findet eine 1%ige Rentendynamisierung statt.
Der Arbeitgeberanteil an der Umlage ist (zumindest teilweise) steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die VBLextra wird über den Kapitalmarkt finanziert.
Sie gewährleisten eine 0,25%ige Garantieverzinsung inklusive eventueller Überschussbeteiligung.
Die Aufwendungen zur VBLextra sind in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wartezeit:
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie wurde die Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen für Arbeitsverträge mit Beginn ab dem 1. Januar 2018 von bisher 5 Jahre auf 3 Jahre verkürzt. Diese Wartzeitverkürzung hat Bedeutung für die Entscheidung, ob sich befristet wissenschaftliche Beschäftigte von der Pflichtversicherung VBLklassik zugunsten der freiwilligen Versicherung VBLextra befreien lassen.
So haben Versicherte der VBLklassik ab dem 01.01.2018 nach 3 Jahren Versicherungszeit eine unverfallbare Anwartschaft und damit im Versicherungsfall einen Anspruch auf Leistungen aus der VBLklassik, auch wenn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt wird.
Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist kann sich auch auf Arbeitsverhältnisse von befristet wissenschaftlichen Beschäftigten auswirken, die bereits vor deem 1. Januar 2018 begonnen haben. Bitte lesen Sie hierzu Näheres im VBLspezial, Seite 6, Punkt "4.2 Wichtige Hinweise zur Wartezeit."
In der VBLextra muss keine Wartefrist erfüllt werden. Somit erwerben befristet wissenschaftliche Beschäftigte mit der ersten Beitragszahlung einen Anspruch auf Leistung.
Soziale Komponente:
In der VBLklassik können sich die Rentenanwartschaften durch soziale Komponenten erhöhen, zum Beispiel durch zusätzliche Versorgungspunkte im Fall von Mutterschutz-, Elternzeiten und bei Erwerbsminderung.
Befreiung von der VBLklassik -> Wechsel zur VBLextra
Sofern bei Ihnen die Voraussetzungen für die Befreiung von der VBLklassik vorliegen, kann ein Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung VBLklassik gestellt werden, woraufhin Sie dann bei der VBLextra angemeldet werden.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung nur innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn bei Ihrer Personalsachbearbeitung gestellt werden kann.
Eine "Entscheidungshilfe" sowie Unterschiede zwischen der VBLklassik und der VBLextra finden Sie im VBLspezial für befristet wissenschaftliche Beschäftigte.
Bitte beachten Sie, dass die "Entscheidungshilfe" der VBL nicht alle Einzelfälle abdecken kann. Daher empfehlen wir Ihnen, bei Rückfragen aller Art mit den KundenberaterInnen der VBL Kontakt aufzunehmen.
Während Ihres Beschäftigungsverhältnisses
Einmal jährlich, üblicherweise im Februar, erhalten Sie von der VBL eine Kontoinformation über die für Sie geleisteten Beiträge, Ihre Anwartschaften sowie Ihre erreichten Versorgungspunkte.
Bitte scheuen Sie nicht die Rückfrage bei der VBL, sofern Ihnen die dortigen Angaben nicht plausibel erscheinen. Das Kundenteam der VBL ist sehr freundlich und kompetent und wird Ihnen erfahrungsgemäß sehr schnell bei der Klärung Ihrer Fragen behilflich sein.
Änderungen Ihres Beschäftigungsverhältnisses
Verlängerung oder Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses
In der VBLklassik ergeben sich bei Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Besonderheiten. Ihre bereits bestehende VBLklassik wird von Ihrem Arbeitgeber einfach fortgeführt, ohne dass Sie hierzu gesondert etwas veranlassen müssen.
In der VBLextra
- meldet Sie Ihr Arbeitgeber zum Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf über 5 Jahre hinaus vereinbart wurde, zur VBLklassik an.
Eine rückwirkende Versicherung in der VBLklassik von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist nicht möglich.
Mit Anmeldung zur VBLklassik wird das LBV die bisherigen Zahlungen zur VBLextra einstellen und stattdessen die für die VBLklassik erforderlichen Umlagen mit dem Eigenanteil der/des Beschäftigten an die VBL entrichten.
- wird Ihr VBLextra-Konto mit Ablauf des Monats, der dem Beginn der Versicherung der VBLklassik vorangeht, beitragsfrei gestellt.
Die Anwartschaft, die bis zur Beitragsfreistellung in der VBLextra erworben wurde, bleibt erhalten. Sie erhöht sich ggf. im Rahmen der Überschussverteilung durch die Zuteilung von Bonuspunkten.
- können Sie das vom LBV beitragsfrei gestellte VBLextra-Konto mit eigenen Beiträgen fortsetzen.
Die Fortsetzung der VBLextra kann spätestens bis zum Ablauf der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der VBL beantragt werden.
Bitte nutzen Sie hierzu einfach das der VBLspezial für befristet wissenschaftliche Beschäftigte beigefügte Antragsformular oder setzen Sie sich rechtzeitig mit dem Kundenservice der VBL in Verbindung.
Weiterführende Informationen über mögliche "Änderungen im Beschäftigungsverhältnis" mit Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung hat Ihnen die VBL in dieser gesonderten Broschüre zusammengestellt.
Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf der Befristung
VBLklassik:
- Sobald Ihr Arbeitsverhältnis endet, werden Sie aus der VBLklassik abgemeldet. Es entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Ein besonderer Antrag muss hierfür nicht gestellt werden. Ihre bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben Ihnen erhalten.
- Eine Fortführung der VBLklassik durch eigene Beiträge nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich.
Sofern Sie aber noch während Ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei der VBL eine zusätzliche freiwillige Versicherung begründet haben, können Sie diese nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses fortführen.
- Einen Anspruch auf Beitragserstattung hat der beitragsfrei Versicherte, der die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt hat.
VBLextra:
- Die von Ihrem Arbeitgeber beitragsfrei gestellte VBLextra können Sie nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortsetzen.
Die Fortsetzung der VBLextra kann spätestens bis zum Ablauf der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der VBL beantragt werden. Bitte nutzen Sie hierzu einfach das der VBLspezial für befristet wissenschaftliche Beschäftigte beigefügte Antragsformular oder setzen SIe sich rechtzeitig mit dem Kundenservice der VBL in Verbindung.
FYP - Find Your Pension
Um der Mobilität und Internationalität der ForscherInnen und WissenschaftlerInnen Rechnung zu tragen, hat die VBL in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vor einigen Jahren ein Portal "Find your Pension" ins Leben gerufen. Dieses Portal entwickelt sich kontinuierlich weiter.
FindYourPension informiert über Rentensysteme und Versorgungseinrichtungen in verschiedenen europäischen Ländern.
Auf der Homepage der Find your Pension können Sie einen Überblick über die verschiedenen europäschen Rentensysteme erhalten, Ihre eigenen Rentenansprüche kennen lernen und sie besser nachvollziehen.
Broschüre "Working towards enhanced Mobility"