Studiendekansberichte zur Lehrveranstaltungsevaluation
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Die Lehr- und Evaluationsberichte enthalten personenbezogene Daten und unterliegen deshalb besonderen Schutzvorschriften:
Alle Informationen, Daten und Namen in Zusammenhang mit den Evaluationen der Stabsstelle QM, die im Rahmen des Amtes als StudiendekanIn / einer Tätigkeit als FachbereichsreferentIn / einer Mitgliedschaft in der Studienkommission oder einer sonstigen Beteiligung an der Lehrevaluation bekannt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich im Rahmen der entsprechenden Tätigkeit verwendet werden. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Ende der Tätigkeit fort. Verstöße dagegen können erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben (strafrechtliche Verfolgung, Bußgeldverfahren, dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen sowie Schadenersatzansprüche).
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die nachstehenden Bestimmungen hingewiesen:
Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden (§ 9 Abs. 5 Landeshochschulgesetz).
Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort (§ 6 Landesdatenschutzgesetz).
Mitglieder von Organen und Gremien sowie die sonstigen an der Evaluation Beteiligten haben die Vertraulichkeit sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Ergebnisse der Evaluation der Lehre, die auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Ergebnisse enthalten, entsprechend der für sie geltenden Vorschriften gelöscht werden (§ 10 Abs. 1 Evaluationssatzung der Universität Konstanz für Studium, Lehre und Weiterbildung).
Der Studiendekan und die Studienkommission haben die erhaltenen Daten spätestens fünf Jahre nach Ende des Semesters, auf das sich diese beziehen, zu löschen. Der Zugriff auf die in elektronischer Form vorhandenen Daten ist nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig (§ 10 Abs. 3 Evaluationssatzung der Universität Konstanz für Studium, Lehre und Weiterbildung).
Sollten Sie dennoch keinen Zugriff erhalten, wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle Qualitätsmanagement.