Auch wenn sich die Aufgaben des Personalrates aus den gesetzlichen Regelungen des LPVG ergeben, kann man doch von folgenden Aufgaben-Bereichen reden:
Zustimmung
Der Personalrat hat in vielen grundlegenden Angegelegenheiten eines Beschäftigungsverhältnisses konkrete Zustimmungsrechte. Dies bedeutet, dass die Dienststelle bestimmte Personal-Maßnahmen nur durchführen darf, nachdem sie die Zustimmung des Personalrates eingeholt hat (oder ihn zumindest angehört hat). In diese Kategorie fallen insbesondere der Beginn und das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, also die Einstellung und die Kündigung. Aber auch dazwischen gibt es noch zahlreiche Mitbestimmungen, z.B. bei der Ein- oder Höhergruppierung, bei der Einstufung, Beförderung oder Abordnung.
> Im LPVG können diese mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gut nachgelesen werden. Dort sind es die §§ 74 ff.
> Für ArbeitnehmerInnen sind auch die Regelungen des Tarifvertrages (TV-L) wichtig und hier einsehbar.
> Die Eingruppierung (bzw. deren strukturelle Möglichkeiten) sind dort ebenfalls einsehbar (Anlage A zum TV-L)
Mitwirkung
Unter Mitwirkung verstehen wir den Bereich, wo wir uns auch selbst gut inhaltlich einbringen können. Dies mündet dann oft in Dienstvereinbarungen, die wir für die Beschäftigten mit der Dienststelle abschließen.
Beratung
Der Personalrat ist Anlaufstelle für Fragen und Probleme rund um das Beschäftigungsverhältnis an der Universität Konstanz. Die Themen reichen dabei von A-Z, siehe auch dazu die thematische Sammlung A-Z, die wir ständig erweitern oder (nach Hinweisen) aktualisieren.
wichtiger Hinweis: Es gibt allerdings auch Lebenslagen, wo Ihnen an anderen, darauf spezialisierten Orten weiter geholfen werden kann. Bitte nutzen Sie dazu den Beratungs-Wegweiser an unserer Universität. Die Stichworte zu diesen speziellen Beratungssellen sind: Diskriminierung, Belästigung, gesundheitliche oder psychische Belastungen usw. . Bitte wählen Sie in diesem Wegweiser zunächst Ihre Statusgruppe aus.