Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Wahl der Vertretungen bzw. Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildenden fand am 2. und 3. Juli 2024 statt. Das Wahlergebnis finden Sie unter "Aktuelles" nach LogIn im blau hinterlegten Feld.
Um die Bekanntmachung der Wahlergebnis der JAV Wahl 2024 und die zugelassenen Wahlvorschläge einsehen zu können, melden Sie sich bitte über den Login (oben rechts) an.
Hier können Sie das Wahlausschreiben für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung 2024 finden.
Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis
Wer kann wählen?
Die Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden (JAV) kann von den Jugendlichen (i.S.v. § 7 Nr. 2 SGB VIII, § 1 I Nr. 2 JuSchG Junge Menschen ab dem 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und von den in einem Ausbildungsverhältnis (im Sinn des Berufsbildungsgesetz BBIG) bei der Universität Konstanz Beschäftigten gewählt werden.
Ausgenommen sind Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wie z.B. Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte im Vorbereitungsdienst entsprechender Berufsausbildungen (§ 58 Abs. 4 LPVG).
Voraussetzung für die aktive Wahlberechtigung (d.h. das Recht zu wählen) ist ferner die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Eintragungen können beim Wahlvorstand eingesehen werden.
Wer kann gewählt werden?
Um das Amt der Vertreter*in der Jugendlichen und Auszubildenden kann sich für die folgende Amtszeit von 2 Jahren und 6 Monaten Dauer jede/r Beschäftigte, welche/r auch zum Personalrat gewählt werden kann bewerben.
Voraussetzung ist, dass Wahlbewerber*innen am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Diese Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
Ferner muss das Beschäftigungsverhältnis am Wahltag bereits 2 Monate bestehen.
Ausgeschlossen sind die in § 9 Absatz 2 (LPVG) genannten Personen.
Wie kann ich kandidieren? - Wie unterstütze ich einen Wahlvorschlag?
- ich trage mich in einen Wahlvorschlag ein. Das Formular steht zum Download zur Verfügung (siehe Linkliste rechts)
- dem Wahlvorschlag füge ich meine Einverständniserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag bei
- der Wahlvorschlag muss von zwei Wahlberechtigten unterstützt/unterschrieben werden
Es ist empfehlenswert, mehrere Interessierte auf EINEM Wahlvorschlag aufzuführen.
Möchte ich, dass der Wahlvorschlag von einer an der Universität Konstanz vertretenen Gewerkschaft unterstützt wird, so benötige ich allein die Unterschrift eines zuständigen Gewerkschaftsmitglieds auf Bezirks-, Landes- oder Bundesebene.
Den vollständigen Wahlvorschlag (d. h. mit Einverständniserklärung und Unterschriftenliste) reiche ich beim Wahlvorstand, bzw. der Wahlleitung: Sabine Mack, V 616 (Abteilung für Akademische und Internationale Angelegenheiten) ein. Der Wahlvorschlag muss dort bis zum Tag, welcher in der Bekanntmachung der Wahl durch den Wahlvorstand festgelegt wird (siehe wichtiger Link oben), vorliegen, um für die Wahl zugelassen werden zu können.
Wie wähle ich? - Stimmabgabe
Nur wahlberechtigte Personen, welche in fristgerecht eingereichten und vom Wahlvorstand zugelassenen und öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind, können gewählt werden.
Wählen kann nur wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Abgestimmt wird mit einem amtlichen Stimmzettel und Stimmzettelumschlag. Bitte kennzeichnen Sie den Stimmzettel sorgfältig durch Platzieren Ihrer Kreuze in den entsprechenden Ankreuzfeldern.
Jede Wähler*in hat so viele Stimmen, wie Vertreter*innen zu wählen sind.
Einer Wahlbewerberin/Einem Wahlbewerber kann maximal eine Stimme gegeben werden.
Die Wähler*innen sind nicht gebunden, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber*innen eines bestimmten Geschlechts abzugeben.
Die Stimmabgabe erfolgt 2024 in Präsenz oder in Form einer Briefwahl. Die Briefwahlunterlagen werden noch im Juni an die Privatadresse der Wahlberechtigten zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Stimmzettelumschläge nicht zukleben! Gem. § 23 Absatz 3 Satz Nr. 4 LPVGWO müssen zugeklebte Stimmzettelumschläge zurückgewiesen werden, d. h. eine Stimmabgabe liegt dann nicht vor!)
Präsenzwahl und Briefwahl
Auf Antrag kann eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter auch per Brief abstimmen.
Bitte reichen Sie dazu den hier zum download bereit gestellten Antrag beim Wahlvorstand ein oder tragen Sie Ihre Daten in die Online-Maske (weiter unten auf dieser Seite) ein.
Sie erhalten vom Wahlvorstand folgende Briefwahlunterlagen:
- amtlicher Stimmzettel
- amtlicher Stimmzettelumschlag
- Erklärung über die persönliche Stimmabgabe
- Wahlbriefumschlag, der kostenfrei an den Wahlvorstand zurück gesandt werden kann
- Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl
Briefwahlanträge können an eine gewünschte Zustelladresse versandt oder persönlich beim Wahlvorstand/Wahlleitung (V 616, Abteilung für Akademische und Internationale Angelegenheiten) ausgegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Stimmzettelumschläge nicht zukleben! Gem. § 23 Absatz 3 Satz Nr. 4 LPVGWO müssen zugeklebte Stimmzettelumschläge zurückgewiesen werden, d. h. eine Stimmabgabe liegt dann nicht vor!)
Bitte beachten Sie:
Diese Seiten sollen Ihnen eine kompakte und auf das Wesentliche reduzierte allgemeine Information zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bieten.
Rechstverbindliche, umfassende und vollständige Informationen stehen Ihnen im "Wahlausschreiben zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Universität Konstanz", dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der für diese Wahl aktuellen Fassung zur Verfügung (siehe rechte Infobox).