Absonderungsfälle (Quarantäne / Isolation)
Beschäftigte, für die eine Absonderungspflicht nach der CoronaVO Absonderung besteht, haben der Dienststelle für die Dauer der Absonderung fernzubleiben und dies unverzüglich anzuzeigen. Sofern die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung nicht vorrangig mit Telearbeit erbringen können, erhalten sie in der Regel vom Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber für die Dauer der Maßnahme eine Entschädigung entsprechend § 56 Abs. 5 IfSG.
Personen die (noch) keinen vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus haben, erhalten jedoch keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 .V.m. Abs. 5 IfSG.
(Dies gilt nicht für Personen unter 18 Jahren, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn sie von einer SARS-CoV -2-Virus-Infektion genesen sind.)
Der Personalabteilung steht hinsichtlich des Impf- und Genesenstatus gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Entschädigung begehren, ein Fragerecht zu. Dieses Fragerecht umfasst bei ungeimpften Personen auch den Grund, weshalb bisher keine Immunisierung stattgefunden hat. Sofern Beschäftigte diese Frage nicht beantworten möchten, muss sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bewusst sein, dass sie/er Gefahr läuft, kein Entgelt bzw. keine Entschädigung für den Zeitraum der Absonderung zu erhalten.
Vacation regulations
Vacation should be taken until the end of the calendar year. If you cannot do so you must take your remaining leave until 30 September of the following year.
Please take any remaining vacation from 2019 by 30.9.2020. After this date, any vacation leftover from 2019 expires, so be sure to request and take your vacation beforehand.
If you have any questions, please feel free to contact Human Resources.
“Sabbatical year” for state employees
Dear Sir or Madam
Since 1 October 2017, all Beamte (civil servants) and state employees under the oversight of the Ministry of Science, Research and the Arts (MWK) are eligible for a “sabbatical year”.
In the programme, employees may arrange to work part-time for a set period, in order to store up overtime hours toward a paid sabbatical period.
Employees can agree to do so over a period of three to eight years. Whatever the length of your sabbatical, it will always include an “Ansparphase” (for storing up overtime hours) and a “Freistellungsphase” (the sabbatical period).
The sabbatical year is generally only available once in the course of your period of service. A second sabbatical year is, however, possible, if your binding application states it will take place immediately before you retire.
Please contact us if you have any questions.
Yours sincerely
Your Human Resources Division
Führungszeugnis bei der Einstellung von tariflich Beschäftigten
Tariflich Beschäftigte dürfen ab sofort nur nach vorheriger Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a BZRG), das nicht älter als drei Monate sein soll, eingestellt werden.
Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde bzw. aus dem Ausland beim Bundesministerium der Justiz von der / dem Einzustellenden beantragt werden. Das Ausstellen dauert ca. 3-4 Wochen. Die Kosten hat die / der Einzustellende (z.Zt. 13 EUR) selbst zu tragen.
Sobald der Einstellungsantrag in der Personalabteilung eingeht, erhält die einzustellende Person ein Schreiben, in dem das beizubringende Führungszeugnis nochmals genau bezeichnet wird. Dieses Schreiben ist der Meldebehörde bzw. dem Bundesministerium der Justiz vorzulegen.