Wissenswertes zum Mutterschutz
Für wen gilt der Mutterschutz?
In der Schwangerschaft und während der Stillzeit stehen Arbeitnehmerinnen, Studentinnen und Schülerinnen sowie Auszubildende unter dem besonderen Schutz des Staates. Und zwar unabhängig davon in welcher Art Beschäftigungsverhältnis sie stehen, Vollzeit, Teilzeit, Hiwi, Beamtin oder als Studentin auch ohne Anstellung.
Meldung einer Schwangerschaft
Eine große Gefahr der Schädigung besteht insbesondere im Frühstadium der Schwangerschaft. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie Ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig melden.
Wichtig:
Natürlich ist die Meldung einer Schwangerschaft aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechtes immer freiwillig. Eine möglichst frühe Meldung ist jedoch empfehlenswert, denn nur dann können spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Falls die Schwangere ihre Schwangerschaft (noch) nicht an die Vorgesetzte / den Vorgesetzten bzw. an das SSZ melden möchte, sollte sie auf jeden Fall - möglichst frühzeitig - ein vertrauliches Gespräch mit der Betriebsärztin (Tel. 2668, nach Vereinbarung) führen.
Studentinnen sollten ihre Schwangerschaft beim Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) melden sowie je nach Studienverlauf die entsprechenden Praktikums-, Kurs- oder Forschungsgruppenleiter*innen informieren. Weiterführende Informationen rund um das Thema „Mutterschutz für Studentinnen“ befinden sich auf den Internetseiten des SSZ.
Mitarbeiterinnen und Beamtinnen sprechen am besten ihre(n) Vorgesetzte(n) und / oder die Personalabteilung an. Den entsprechenden Meldeprozess haben wir hier-> nochmals detalliert beschrieben.
Sowohl Mitarbeiterinnen als auch Studentinnen können sich zudem bei der Betriebsärztin beraten lassen, um abzuklären, ob zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung getroffen werden müssen. Alle wichtigen Informationen sowie die Vorgehensweise der Meldung einer Schwangerschaft finden Sie unter dem Menüpunkt "Eine Schwangerschaft melden".
Wichtig!
Sobald die Personalabteilung oder das SSZ informiert wurde, sind diese verpflichtet, der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Freiburg) die Schwangerschaft mitzuteilen. Dieses überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Mutterschutzgesetzes. Eine Beratung erfolgt durch die Ansprechpartner in der Fachgruppe Mutterschutz.
Gefährdungsbeurteilung
Um sicherzustellen, dass von der Tätigkeit keine Gefahr für das Kind und die Mutter ausgeht, müssen der Arbeitgeber bzw. die Fachgebiets- oder Arbeitsgruppenleiter*innen eine Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen und präventiv. Sie muss also bereits vorab im Hinblick auf eine mögliche Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen oder Studentinnen durchgeführt werden.
Bei einer Schwangerschaft muss diese Gefährdungsbeurteilung dann zusammen mit der / dem jeweiligen Vorgesetzten personalisiert werden. Hierzu werden gegebenenfalls ermittelte Gefährdungen für die Schwangere im „personalisierten Teil“ zusammengefasst. Außerdem erhält die Schwangere eine Kopie des personalisierten Teils. Dieses Formular kann dann auch zu einer Besprechung mit den Sicherheitsingenieuren, der Betriebsärztin mitgebracht werden.
Falls Gefährdungen ermittelt werden, müssen Alternativen für die Weiterbeschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen und Studentinnen gesucht und gegebenenfalls angwendet werden. Ein Einsatz darf auch trotz des ausdrücklichen Wunsches der Schwangeren nicht erfolgen. Sollte keine alternative Einsatzmöglichkeit ohne Gefährdung gefunden werden, muss von Seiten des Arbeitgebers ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erhalten die Vorgesetzten durch die Betriebsärztin und die Sicherheitsingenieure und natürlich hier ->
Unterweisung
Der / die Vorgesetzte bzw. sein / ihre Stellvertreter*in muss für seine / ihre Mitarbeiterinnen eine Unterweisung durchführen. Hierbei ist auch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mitzuteilen.
Studentinnen müssen vor Beginn eines Praktikums im Rahmen der Sicherheitsunterweisung darauf hingewiesen werden, dass sie in ihrem eigenen Interesse die Praktikumsleitung sobald wie möglich über eine bestehende Schwangerschaft informieren sollen, damit die entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden können und zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Mutter und Kind besteht.
Beschäftigungsbeschränkungen
Arbeit und Arbeitsplatz dürfen in keinem Fall die Mutter und das Kind gefährden. Deshalb darf eine Schwangere den Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Strahlen (ionisierend und nicht ionisierend), Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen (ab Risikogruppe 2), gentechnischen Arbeiten ab der Sicherheitsstufe 2, Lärm und / oder psychomentalen Belastungen nicht ausgesetzt sein, es sei denn, eine Gesundheitsschädigung kann ausgeschlossen werden.
Gefährdung durch physische Faktoren
Arbeiten mit besonderer physischer Belastung und erhöhter Unfallgefahr dürfen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden. Dies sind insbesondere:
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt, umgesetzt oder befördert werden müssen,
- dauerndes Hocken oder Bücken,
- häufiges, erhebliches Strecken oder Beugen (Beschäftigungsbeschränkungen ergeben sich daher z. B. für Sportlehrerinnen, Putz- und Reinigungskräfte),
- Arbeiten im Stehen sind nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft auf höchstens 4 Std./täglich zu beschränken,
- anhaltende einseitige Zwangshaltungen,
- stark belastende Bewegungen, Stöße und Erschütterungen,
- Tätigkeiten, bei denen mit gesteigertem Arbeitstempo gearbeitet wird und / oder eine die Leistungsfähigkeit der Schwangeren übersteigende Arbeit geleistet werden muss,
- Arbeiten, die zu einer Berufserkrankung führen können,
- Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen schädliche Einwirkungen von Lärm (Schalldruck über 80 dB(A)) auftreten bzw. impulsartiger Lärm vorkommt,
- extreme Hitze, Kälte, Nässe, Staubbelastung etc.,
- Arbeiten im Überdruck (Taucher, Druckkammer).
Gefährdung durch ionisierende Strahlung und Röntgenstrahlung
Ab 01.01.2019 gilt die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Röntgenverordnung (RöV) entfällt und deren Inhalte sind in die StrlSchV übernommen worden. Die wichtigsten Änderungen, die den Mutterschutz betreffen, sind in §55 (2) und §69 StrlSchV geregelt.
Strahlenschutzbereiche, §55 (2) StrlSchV
Für schwangere Frauen ist das grundsätzliche Betretungsverbot des Kontrollbereiches aufgehoben. Allerdings dürfen Strahlenschutzbereiche nur unter bestimmten Bedingungen betreten werden:
- Zutritt zum Sperrbereich nur zur eigenen Untersuchung oder Behandlung,
- Zutritt zum Kontrollbereich und Überwachungsbereich abweichend von den für alle geltenden Regelungen nur nach Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten und mit geeigneter Personendosisüberwachung.
Grenzwerte, §§77, 78, 80 StrSchG
Für schwangere Frauen gelten abweichend von den üblichen Grenzwerten folgende:
- Bis zum Bekanntwerden einer Schwangerschaft darf die Organdosis des Uterus max. 2 mSv pro Monat betragen,
- nach Bekanntgabe der Schwangerschaft darf die maximale Dosis 1 mSv für das ungeborene Kind bis zum Ende der Schwangerschaft betragen.
Wichtig
- Die berufliche Exposition muss arbeitswöchentlich ermittelt werden und
- die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Person sind so zu gestalten, dass eine innere Exposition ausgeschlossen ist.
Unabhängig von den Rechtsvorschriften hat bei allen Tätigkeiten, die dem Strahlenschutz unterliegen, die / der Strahlenschutzbeauftragte das letzte Wort!
Weitere Informationen auf der Seite Ionisierende Strahlung und Strahlenschutz
Gefährdung durch Biostoffe
Tätigkeiten, bei denen mit Krankheitserregern oder potenziell infektiösem Material gearbeitet wird, dürfen nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden. An der Universität Konstanz kann dies unter anderem der Fall sein
- beim gezielten Umgang mit biologischen Stoffen ab Risikogruppe 2 oder wenn Sie sich in einem solchen Bereich aufhalten,
- beim ungezielten bzw. beruflich bedingten unbeabsichtigten Umgang mit biologischen Stoffen ab Risikogruppe 2 (z. B. in der Biologie, Botanischer Garten, Tierforschungsanlage),
- bei gentechnischen Arbeiten ab der Sicherheitsstufe 2 oder wenn Sie sich in einem Bereich aufhalten, in dem offen mit entsprechendem Material umgegangen wird oder
- beim Umgang mit Humanblut oder anderem potenziell infektiösem Material (z. B. Blutbestandteile bzw. humane Körperflüssigkeiten, Kot von infizierten Tieren etc.).
Gefährdung durch Gefahrstoffe
Bestimmte Gefahrstoffe besitzen krebserzeugende (karzinogene), keimzellmutagene (erbgutverändernde) und / oder reproduktionstoxische (fruchtbarkeitsgefährdende, fruchtschädigende) Eigenschaften (KMR-Stoffe).
Viele dieser Substanzen sind in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ aufgeführt.
Arbeitsplatzgrenzwerte sind in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ aufgeführt. Sie basieren in vielen Fällen auf der von der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft jährlich herausgegebenen MAK-und BAT-Werte-Liste. Diese kann in die Beurteilung von Gefahrstoffen einbezogen werden.
Hinweis
Stoffe, die leicht durch die Haut aufgenommen werden, sind in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe“ durch den Buchstaben "H" gekennzeichnet.
Die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten gewährleistet aber nicht in jedem Fall den sicheren Schutz des ungeborenen Kindes, da zahlreiche Arbeitsstoffe nicht oder nur teilweise auf fruchtschädigende Wirkung untersucht worden sind.
Eine sehr gute Informationsquelle zu Gefahrstoffen bietet die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV, die weitestgehend alle genannten Rechtsvorschriften und Verzeichnisse berücksichtigt und ständig aktualisiert wird.
Beachten Sie zudem auch die Angaben zu den Kennzeichnungen, Gefahrenhinweisen und Einstufungen im Sicherheitsdatenblatt.
Achten Sie auf diese Piktogramme
H 340 | Kann genetische Defekte verursachen |
H 341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
H 350 | Kann Krebs erzeugen |
H 350i | Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
H 351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen |
H 360F | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H 360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H 361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H 361d | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H 362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
Schwangere
- dürfen nicht mit krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) beschäftigt werden oder diesen Stoffen ausgesetzt sein,
- dürfen nicht mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen und in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden,
- dürfen nicht mit unbekannten Stoffen oder solchen Stoffen arbeiten, deren Gefährlichkeit noch nicht bestimmt ist,
- dürfen nicht mit Stoffen arbeiten, von denen bekannt ist, dass sie auch bei Einhaltung der Arbeitsplatzvorgaben fruchtschädigend wirken können,
- dürfen mit Blei und dessen Derivaten nur dann arbeiten, wenn eine Aufnahme in den Körper ausgeschlossen werden kann.
Ausnahmen:
Es darf mit Stoffen gearbeitet werden, die bei Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher eingestuft sind und die nicht in der Lage sind, die Plazentaschranke zu überwinden.
Wichtig:
„Ausgesetzt“ wäre die werdende Mutter auch dann, wenn sie zwar nicht selbst mit einem dieser Stoffe arbeitet, aber im selben Raum damit gearbeitet wird und der Stoff durch die Raumluft verbreitet werden kann. Abzüge sind in diesem Zusammenhang nicht sicher genug.
Auch Stoffe, deren Gefährlichkeit noch nicht bestimmt wurde (z. B. Forschungspräparate), müssen grundsätzlich in diese Kategorie miteinbezogen werden.
Stillende Mütter
dürfen nicht
- mit Stoffen arbeiten, die als reproduktionstoxisch für die Wirkung auf oder über die Muttermilch eingestuft sind und
- mit Blei und Bleiderivaten arbeiten, sofern die Gefahr der Aufnahme in den Körper besteht.
Arbeitsplatzbezogene Vorgaben
Im Laborbereich wird üblicherweise davon ausgegangen, dass die Vorgaben erfüllt sind, wenn die „Laborrichtlinie“ (DGUV Information 213-850) eingehalten wird. Dies sind insbesondere:
- Nur Umgang mit den im Labor üblichen geringen Mengen.
- Arbeiten in eingeschalteten, regelmäßig geprüften Abzügen mit geschlossenem Frontschieber.
- Arbeiten nur in personell nicht überbelegten Laboratorien.
- Gefährliche Gase werden im Abzug gehandhabt (und im Falle der Freisetzung in geeigneten Absorptionslösungen aufgefangen).
- Auswahl einer Arbeitsmethode oder persönlicher Schutzausrüstung, die einen Hautkontakt mit den Chemikalien sicher verhindert.
- Platzierung der Chemikalienbehälter zur Entnahme nur in eingeschalteten Abzügen.
- Die Beschäftigten müssen sachgerecht unterwiesen werden über auftretende Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen.
- Gefährdung durch psychomentale Belastungen wie Arbeits- und Zeitdruck, wie sie beispielsweise durch Akkordarbeit entstehen, müssen ebenfalls vermieden werden.
Hinweis
Stoffe, die leicht durch die Haut aufgenommen werden, sind in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe“ durch den Buchstaben "H" gekennzeichnet.